Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
(BMF-Schreiben vom 30.3.2006 – IV A 6 – S 7492 – 16/06, BStBl I S. 310)
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(BMF-Schreiben vom 30.3.2006 – IV A 6 – S 7492 – 16/06, BStBl I S. 310)
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl 2004 I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ergänzung des o.a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:
Abweichend von Tz. 59 des o.a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhöht sich ab 1. März 2006 die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im kanadischen Beschaffungsverfahren von 1 500 Euro auf 2 500 Euro. Im Übrigen wird das kanadische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Der bisher im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren verwendete Vertragsantrag (Anlage 7 des o.a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004) wird durch den als Anlage beigefügten Vertragsantrag ersetzt. Dieser Vertragsantrag (Beschaffungsauftrag) ist bei Beschaffungen für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro (Textfelder 1 bis 4) und für Beschaffungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit einem Wert von über 2 500 Euro (Textfelder 5 bis 13) zu verwenden. Im Übrigen werden die Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Im Auftrag
Petersen
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