A. Allgemeines
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1Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl. 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am 3. August 1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl. 1961 II S. 1313). Die Abkommen sind am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745).
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2Durch Art. 42 des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 I S. 2594, 2598) wurde u.a. auch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk neu gefasst. Das Abkommen ist am 29. März 1998 in Kraft getreten (BGBl. 1998 II S. 1691).
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3Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) stationierten ausländischen Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet sein. Dies wird zum einen durch die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk erreicht. Zum anderen wird der Vorsteuerabzug für die auf der Vorstufe entstandene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen beim leistenden Unternehmer gewährt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG). Der Nachweis der Voraussetzungen ist auf Grund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV geregelt. Hierdurch wird die volle Entlastung der Beschaffungen der im Inland stationierten ausländischen Truppen erreicht.
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4Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des NATO-ZAbk nur die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge begünstigt sind, die im Inland stationiert sind und den Entsendestaaten unterstehen. Umsätze an Truppenteile, die der NATO unmittelbar unterstehen, sind nicht auf Grund des NATO-ZAbk begünstigt. Etwaige andere Umsatzsteuervergünstigungen bleiben unberührt.
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5Das NATO-ZAbk findet ferner keine Anwendung bei nichtmilitärischen Organisationen der NATO. Die Vorrechte und Befreiungen dieser Stellen sind in dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisationen, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals – sog. Ottawa-Abkommen – (BGBl. 1958 II S. 118) geregelt. Das NATO-ZAbk findet auch keine Anwendung auf die umsatzsteuerpflichtigen wehrtechnischen Entwicklungsleistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages. Solche Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie für den Ge- oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, dass es sich um im Inland stationierte ausländische Truppen handelt.
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6Außerdem findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut, BGBl. 1998 II S. 1340) sowie dem Zusatzprotokoll (BGBl. 1998 II S. 1343), denen der Deutsche Bundestag durch das Gesetz vom 9. Juli 1998 – Gesetz zum PfP-Truppenstatut – zugestimmt hat (BGBl. 1998 II S. 1338). Des Weiteren findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – Streitkräfte-Aufenthaltsgesetz – SkAufG – vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554).
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7Über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) auf Grundlage des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) ein Ergänzungsabkommen abgeschlossen, das die Rechtsstellung der Hauptquartiere und die des Personals regelt. Dieses Ergänzungsabkommen sieht wie das NATO-ZAbk im Interesse einer Gleichbehandlung der NATO-Hauptquartiere mit den im Inland stationierten ausländischen Truppen die gleichen umsatzsteuerlichen Vergünstigungen zugunsten dieser Hauptquartiere und deren Personal vor.
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8Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk in Betracht kommt, decken sich zum Teil mit den Bestimmungen des Offshore-Steuerabkommens (BGBl. 1955 II S. 823). Das NATO-ZAbk ist jedoch selbständig anwendbar und wird durch das Offshore-Steuerabkommen nicht berührt. Die Vereinigten Staaten von Amerika können bei der Vergabe von Aufträgen entweder das Offshore-Steuerabkommens oder das NATO-ZAbk anwenden. Das Offshore-Steuerabkommen wird im Allgemeinen als Grundlage für die Umsatzsteuervergünstigungen herangezogen, wenn Beschaffungen von Regierungsstellen der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt werden und aus deren Haushaltsmitteln bezahlt werden. Die Ausführungen in dem BdF-Erlass vom 2. Juli 1968 – IV A/2 – S 7490 – 2/68 – (BStBl 1968 I S. 997) bleiben unberührt.
B. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung
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1Bei der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk handelt es sich um einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers nicht aus.
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2Lieferungen ins Ausland an ausländische Dienststellen der Streitkräfte sind nicht nach den Bestimmungen des NATO-ZAbk begünstigt.
Für Lieferungen ins Drittlandsgebiet kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein als Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn sich aus diesem Beleg die Warenbewegung ins Drittlandsgebiet ergibt. Dies gilt auch, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Dienststelle der Streitkräfte aufgetreten ist.
Für Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates stationierten Streitkräfte der NATO-Vertragsparteien kommt eine Umsatzsteuerbefreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG in Betracht.
- Leistungen, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt werden. In diesen Fällen wird der Beschaffungsauftrag unmittelbar von der amtlichen Beschaffungsstelle erteilt.
- Leistungen, die zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (= berechtigte Personen) bestimmt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle für die berechtigte Person in Auftrag gegeben worden ist. In diesen Fällen liegen grundsätzlich zwei Leistungen vor. Die Leistungen des Unternehmers erfolgt an die Truppe als Leistungsempfänger und ist umsatzsteuerfrei; die Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person unterliegt gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATO-ZAbk nicht der Besteuerung, da dies in den Bereich der dienstlichen Tätigkeiten der Truppe fällt. Solche Leistungen der Truppe an die berechtigten Personen werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk).
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4Berechtigte Personen sind:
- Mitglieder der Truppe (Art. I Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut; militärisches Personal der Truppe),
- Mitglieder des zivilen Gefolges (Art. I Abs. 1 Buchst. b NATO-Truppenstatut; das die Truppe begleitende Zivilpersonal),
- Angehörige eines solchen Mitgliedes der Truppe bzw. des zivilen Gefolges (Art. I Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut) sowie ein nicht unter Art. I Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut fallender naher Verwandter eines Mitglieds der Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied inne hat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält (Art 2 Abs. 2 Buchst. a NATO-ZAbk),
- Angestellte bestimmter Organisationen, die wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 71 Abs. 5 NATO-ZAbk – z.B. bestimmte Colleges und Universities lt. Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 71 NATO-ZAbk und auf Grund entsprechender Verbalnoten -) sowie die Angehörigen dieser Personen,
- Angestellte bestimmter nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 72 Abs. 5 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen und
- technische Fachkräfte, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 73 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen.
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5Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein,
- die Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) bestimmt sein,
- die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein (vgl. Tz. 28) und
- die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nachgewiesen sein (vgl. Tz. 29 bis 34).
Amtliche Beschaffungsstellen
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1Als amtliche Beschaffungsstellen, die zur Erteilung von Aufträgen abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind, gelten grundsätzlich die Dienststellen und Organisationen, die das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig öffentlich bekannt gibt. Soweit Beschaffungsstellen in der Liste nicht enthalten sind, können Anfragen an die in der Anlage 1 aufgeführten Verbindungsdienststellen gerichtet werden. Die Verbindungsdienststellen können schriftlich bestätigen, ob es sich bei der auftragserteilenden Stelle um eine amtliche Beschaffungsstelle handelt.
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2Als amtliche Beschaffungsstellen der amerikanischen Truppen werden nur Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen oder solche, die aus Haushaltsmitteln der NATO-Streitkräfte finanziert werden, aufgeführt. Die namentlich nicht bezeichneten amerikanischen Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen dürfen Aufträge nur für Leistungen an sich selbst erteilen. Für Beschaffungen durch Stellen der USA, die hierfür Haushaltsmittel der USA aufwenden, finden die Vorschriften des Offshore-Steuerabkommens und der Ergänzungsbestimmungen Anwendung (Tz. 8). Sollten sich diese Stellen jedoch auf das Zusatzabkommen berufen, bestehen keine Bedenken, die Stellen der USA im Sinne des Offshore-Steuerabkommens wie amtliche Beschaffungsstellen im Sinne des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATO-ZAbk zu behandeln.
Auftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle
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1Die Umsatzsteuerbefreiung (Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) setzt voraus, dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der jeweiligen Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden ist; die amtliche Beschaffungsstelle muss demnach an der Begründung der Leistungspflicht mitgewirkt haben. Der Auftrag gilt nur dann als von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, wenn er von einem abschlussbevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist. In diesen Fällen stellt die berechtigte Person bei der Beschaffungsstelle einen Antrag mit Angaben zum Unternehmer, zur Leistung und zum Preis. Zu den vereinfachten Beschaffungsverfahren vgl. Abschnitt D (Tz. 59 ff.).
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2Wird die Leistungspflicht durch Vertrag begründet, wirkt die amtliche Beschaffungsstelle regelmäßig dadurch mit, dass sie ein Vertragsangebot abgibt oder ein ihr zugegangenes Vertragsangebot annimmt. Wird die amtliche Beschaffungsstelle dagegen erst durch eine berechtigte Person eingeschaltet, nachdem die Leistungspflicht entstanden ist, liegt keine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle vor. Eine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle liegt auch dann nicht vor, wenn später ein Vertragspartner ausgetauscht wird (amtliche Beschaffungsstelle statt des Mitglieds oder seines Angehörigen; vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1988 – BStBl II S. 1022). Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle nachgereicht wird, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Zu Dauerleistungsverhältnissen vgl. Tz. 20. Wird die Leistungspflicht durch Vertrag begründet, wirkt die amtliche Beschaffungsstelle regelmäßig dadurch mit, dass sie ein Vertragsangebot abgibt oder ein ihr zugegangenes Vertragsangebot annimmt. Wird die amtliche Beschaffungsstelle dagegen erst durch eine berechtigte Person eingeschaltet, nachdem die Leistungspflicht entstanden ist, liegt keine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle vor. Eine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle liegt auch dann nicht vor, wenn später ein Vertragspartner ausgetauscht wird (amtliche Beschaffungsstelle statt des Mitglieds oder seines Angehörigen; vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1988 – BStBl II S. 1022). Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle nachgereicht wird, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Zu Dauerleistungsverhältnissen vgl. Tz. 20.
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3Im amerikanischen Beschaffungsverfahren wird für Leistungen an berechtigte Personen der als Anlage 2 beigefügte Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) verwendet.
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4Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Leistungen, die an berechtigte Personen ohne Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle auf Grund eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der berechtigten Person und dem Unternehmer bewirkt werden. Sie erfasst ferner nicht die Leistungen an die im Arbeitsverhältnis zu einer Truppe stehenden zivilen Vertragspartner. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass die berechtigten Personen umsatzsteuerrechtlich nicht als ausländische Abnehmer anzusehen sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 NATO-ZAbk).
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5Bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeuges oder einer Unterkunft), die der nach Deutschland abgeordnete Truppenangehörige innerhalb von 7 Tagen nach Einreise abschließt, kann die Umsatzsteuerbefreiung auch gewährt werden, wenn er den Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegt.
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6Zur Verhinderung von Missbräuchen entrichten die Truppen das Entgelt durch Scheck oder durch Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle (paying service). Barzahlungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. jedoch Tz. 61, 64 und 65). Bei Leistungen an die belgischen Streitkräfte sind Barzahlungen nicht zu beanstanden, wenn die Auftragssumme den Betrag von 2.000 € nicht übersteigt und der von der amtlichen belgischen Beschaffungsstelle ausgestellte Abwicklungsschein einen Hinweis auf die Barzahlung enthält. Die amtlichen belgischen Beschaffungsstellen tragen die Aufträge mit Barzahlung in die von ihnen geführten Bücher oder Listen unter laufender Nummer ein und weisen dort auf die Auszahlungsbuchungen hin. Sie erteilen den deutschen Finanzbehörden auf Anfrage die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte.
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7Die Umsatzsteuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer dem Mitglied der Truppe in Höhe des von der Truppe geschuldeten Entgelts auf der Grundlage eines besonderen Vertrages ein Darlehen (gegen ratenweise Rückzahlung) gewährt, das Mitglied der Truppe den Darlehensbetrag an die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe weitergibt und die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe mit Hilfe des Darlehensbetrages das von ihr geschuldete Entgelt an den Unternehmer entrichtet. Unschädlich ist, wenn der Unternehmer den Darlehensbetrag im Auftrag des Mitglieds der Truppe unmittelbar der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe übergibt und diese das von ihr geschuldete Entgelt auf dem vorgesehenen bargeldlosen Zahlungsverkehr an den Unternehmer entrichtet.
Bestimmung der Leistung zum ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen
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1Die Bestimmung der Leistung zum ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Abwicklungsschein in Verbindung mit dem Auftragsschreiben (Bestellschein) der amtlichen Beschaffungsstelle. Die Bestimmung der Leistung kann sich auch aus anderen Geschäftspapieren ergeben (z.B. Lieferschein, Rechnungskopie).
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2Eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk kommt nicht für Leistungen in Betracht, die für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auch wenn es sich um einen nach dem NATO-ZAbk begünstigten Leistungsempfänger handelt. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Gegenständen an Mitglieder der Truppe, das zivile Gefolge oder berechtigte Personen (vgl. Tz. 12), die zur Weiterlieferung erworben werden.
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3Darüber hinaus kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk insbesondere nicht in Betracht für Grundstückslieferungen und Leistungen zur Herstellung von Gebäuden für den privaten Bedarf der berechtigten Personen sowie sonstige Leistungen, die mit diesen nicht begünstigten Leistungen im Zusammenhang stehen (Art. 48 NATO-ZAbk). Dies gilt grundsätzlich auch für die Lieferung von Gold, Münzsammlungen, Edelsteinen und ähnlichen Gegenständen, die der Vermögensanlage oder spekulativen Zwecken dienen.
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4Steuerfrei ist grundsätzlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung durch Rechtsanwälte, soweit die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht auf Grund des Inhalts des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist (z.B. Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken). Werden von der Bundesrepublik Deutschland im Namen und für Rechnung der jeweiligen NATO-Streitkräfte Rechtsstreitigkeiten geführt, sind die Umsätze der Rechtsanwälte nach dem NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Aufwendungen den deutschen Behörden durch die NATO-Streitkräfte ersetzt werden. Dagegen kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Rechtsanwaltsleistungen der vom Prozessgegner beauftragten Rechtsanwälte nicht gewährt werden, die von den deutschen Behörden oder von den NATO-Streitkräften selbst dem Prozessgegner zu erstatten sind, weil die Rechtsanwälte in diesen Fällen ihre Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar gegenüber den Truppen der NATO-Streitkräfte erbringen, auch wenn die Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich von den NATO-Streitkräften getragen werden müssen.
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5Auf Grund des Protokolls zum Zusatzabkommen vom 6. Oktober 1997zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen Truppen (BGBl. 1998 II S. 2435), das am 1. September 2000 in Kraft getreten ist (BGBl. 2000 II S. 1153), sind nach dem 31. August 2000 ausgeführte sonstigen Leistungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte niederländische Truppe oder ein niederländisches ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch berechtigte Personen bestimmt sind, nicht mehr auf Grund von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfrei sind aber weiterhin sonstige Leistungen, die unmittelbar für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die niederländische Truppe bestimmt sind. Zur Beschaffung von Wohnraum für berechtigte Personen der niederländischen Streitkräfte vgl. Tz. 43.
Berücksichtigung der Steuerbefreiung bei der Berechnung des Preises
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Die Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk setzt voraus, dass der leistende Unternehmer das Entgelt erkennbar in Höhe der Steuerentlastung mindert. Dies bedeutet, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Rechnung über die Leistung Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Unternehmer, die Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) ausstellen oder Bruttopreise (einschl. Umsatzsteuer) ausweisen, haben die Umsatzsteuer erkennbar vom Rechnungsbetrag abzusetzen. Zur Rechnungserteilung vgl. Tz. 66 ff.
Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
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1Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben.
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2Der Belegnachweis ist grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein zu führen. Der Abwicklungsschein (Anlage 3) beinhaltet eine Empfangs- und Zahlungsbescheinigung der zuständigen Stelle (amtlichen Beschaffungsstelle, Empfangsdienststelle oder Zahlstelle) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Zum Belegnachweis gehören neben dem Abwicklungsschein auch die von amtlichen Beschaffungsstellen verwendeten Beschaffungsaufträge.
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3Teil 1 des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer und Teil 2 des Abwicklungsscheines (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) ist von der Truppe auszufüllen. In Teil 1 kann der Unternehmer auch mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen zusammenfassen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraums – höchstens jedoch innerhalb eines Monats, bei Dauerleistungen höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten – an die jeweilige Beschaffungsstelle ausgeführt hat.
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4Bei Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, ist der Belegnachweis durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde (Bescheinigung Baumaßnahmen – Anlage 4) zu führen (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Als Bescheinigung kann auch der Abwicklungsschein mit den erforderlichen Abänderungen in Teil 2 verwendet werden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) erteilt ihre Bescheinigungen in den Fällen der Begründung von Nutzungsverhältnissen nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster.
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5Bei Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, kann der Belegnachweis neben dem Beschaffungsauftrag auch durch andere Belege, insbesondere geschäftsübliche Papiere, erbracht werden, wenn sich aus diesen Belegen die vorgeschriebenen Angaben ergeben (§ 73 Abs. 3 UStDV); bei Beförderungsleistungen z.B. durch ordnungsgemäß ausgefertigte Militärgutscheine und Militärfrachtbriefe. Beziehen Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte Kraftfahrzeuge aus einem Zollverfahren, kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung belegmäßig neben dem Beschaffungsauftrag durch die im Zollverfahren erforderliche Erwerbsgenehmigung (AE Form 550-175 A; vormals AE Form 2075) nachweisen. Die Erwerbsgenehmigung ersetzt in diesen Fällen den Abwicklungsschein.
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6Ein ordnungsgemäßer Buchnachweis setzt voraus, dass die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk in Anspruch genommen wird, getrennt von den übrigen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden. Soweit sich die Voraussetzungen nicht aus den Aufzeichnungen selbst ergeben, muss dort ein Hinweis auf die entsprechenden Belege erbracht werden, die so aufbewahrt werden müssen, dass sie kurzfristig aufzufinden sind.
C. Einzelne Auftragarten
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Für die Auftragserteilung verwenden die Beschaffungsstellen der Truppen – entsprechend ihren jeweiligen dienstlichen Anordnungen – besondere Formulare, die die Eigenarten der jeweiligen Leistungen berücksichtigen (z.B. für Großaufträge, für Rahmenverträge, für Lieferungen auf Abruf). Diese Formulare sehen Angaben über die Bezeichnung und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle und der zum Empfang berechtigten Dienststelle der Truppe vor.
Baumaßnahmen
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1Baumaßnahmen (Maßnahmen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) der Truppen (Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk) und die Begründung von Nutzungsverhältnissen (z.B. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und anderer Vermögenswerte, wie Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände) werden in der Regel durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt bzw. abgewickelt. In diesen Fällen werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die deutschen Behörden wie unmittelbare Umsätze an die Truppen behandelt (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b NATO-ZAbk). In gewissen Fällen können die Baubehörden einer Truppe jedoch nach Art. 49 Abs. 3 NATO-ZAbk Baumaßnahmen mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen.
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2Die Abwicklung von Baumaßnahmen durch die deutschen Baubehörden ist in Verwaltungsabkommen mit den einzelnen Entsendestaaten geregelt. Außerdem sind die „Richtlinien für den Übergang auf das Mehrwertsteuersystem bei Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen – RiMwSt 1967 (FinBau)“ zu beachten. Die Leistungen der bauausführenden Unternehmer sind auch in diesen Fällen von der Umsatzsteuer befreit, sofern alle übrigen in diesem Abschnitt erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.
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3Werden Baumaßnahmen von den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden in Auftrag gegeben und von mehreren Kostenträgern (z.B. Bundesrepublik Deutschland und im Inland stationierte ausländische Streitkräfte) gemeinsam finanziert (z.B. bei einem Teil der NATO-Infrastruktur-Baumaßnahmen), sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nur zum Teil erfüllt. In diesem Sonderfall steht dem bauausführenden Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Leistungsanteil zu, der auf die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft entfällt. Das einheitliche Entgelt ist in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten der Baumaßnahme.
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4Steuerfrei sind auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden mit der Bauleitung und -planung beauftragten Architekten und Ingenieure. Erfolgt die Finanzierung der Leistungen durch mehrere Kostenträger, steht dem leistenden Architekten oder Ingenieur die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Leistungsanteil zu, der auf die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft entfällt.
Sonstige Beschaffungen durch deutsche Behörden
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Ist der deutschen Behörde bei Lieferungen von Energie, Treibstoffen und anderen Gegenständen an Stellen der Bundeswehr, die von diesen an Stellen der ausländischen Truppen weitergeliefert werden, im Zeitpunkt der Lieferung an sie nicht bekannt, welche Gegenstände an die ausländischen Truppen geliefert werden, können die Unternehmer die der deutschen Behörde erteilten Rechnungen berichtigen, wenn ihnen die deutsche Behörde eine entsprechende Bescheinigung erteilt.
Wohnraumbeschaffung
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1Die Wohnraumbeschaffung für die Truppenangehörigen erfolgt grundsätzlich auf Anforderung der Truppe (Art. 48 NATO-ZAbk). Bei der Wohnraumbeschaffung für die ausländische Truppe oder das zivile Gefolge schließt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Mietverträge mit unmittelbarer Wirkung für die Truppe bzw. das zivile Gefolge (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b NATO-ZAbk). Werden zur späteren Nutzung durch die ausländischen Truppen Wohneinheiten errichtet, wird in der Regel bereits vor Baubeginn ein Mietvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bauträger geschlossen, in dem eine Gesamtwohnfläche und eine Gesamtmiete vertraglich vereinbart wird. Wenn einzelne Wohneinheiten durch den Bauträger veräußert werden, treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Käufer haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrages durch den Käufer ist ebenfalls ausgeschlossen. In diesem Fall erbringt nur die Vermietergemeinschaft eine nach dem NATO-ZAbk begünstigte Vermietungsleistung. Von der BImA wird deshalb nur eine auf die Vermietergemeinschaft lautende Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV ausgestellt.
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2Die Wohnraumbeschaffung kann bei amerikanischen Truppenangehörigen auch im Wege der Direktbeschaffung nach Art. 44 Abs. 6 NATO-ZAbk erfolgen. Eine Beteiligung der BImA beim Abschluss von Mietverträgen ist in diesem Fall nur vorgesehen, wenn dies von den Streitkräften im Einzelfall gewünscht wird. Der Vermieter erbringt durch die unmittelbare Vermietung der Wohnräume an die amerikanischen Streitkräfte eine sonstige Leistung, die unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk oder nach den Bestimmungen des Offshore-Steuerabkommens (Tz. 8) steuerfrei ist.
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3Die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk gilt auf Grund ergänzender Vereinbarungen ferner nicht für sonstige Leistungen, die für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Mitglieder der niederländischen Truppe, das niederländische zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige bestimmt sind (vgl. Tz. 27). Dagegen sind sonstige Leistungen steuerfrei, die unmittelbar für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die niederländische Truppe bestimmt sind. Demnach gehören zu den begünstigten Leistungen auch die Leistungen, die der Erfüllung des Liegenschaftsbedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges dienen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von erforderlichem Wohnraum für berechtigte Personen.
44
4Der Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar. Bei der (vorzeitigen) Beendigung von Mietverhältnissen fertigt die BImA deshalb Kontrollmitteilungen (Anlage 6) für das Finanzamt des Vermieters, wenn die Vermietung an die Bundesrepublik Deutschland steuerfrei nach dem NATO-ZAbk erfolgt ist (Art. 3 Abs. 1 und 4 NATO-ZAbk).
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5Ist die Wohnraumbeschaffung bei amerikanischen Truppenangehörigen im Wege der Direktbeschaffung nach Art. 44 Abs. 6 NATO-ZAbk erfolgt und endet das Nutzungsverhältnis (vorzeitig), teilt die zuständige Behörde der Truppe dies dem für den Vermieter zuständigen Finanzamt ebenfalls mittels des als Anlage 6 beiliegenden Vordrucks mit (Art. 3 Abs. 1 und 4 NATO-ZAbk).
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6Aufwendungen, die den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges aus der Nutzung eines Gebäudes oder einer Wohnung zu privaten Zwecken entstehen, sind durch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um kleinere Reparaturen am Gebäude und den Außenanlagen oder in der Wohnung handelt (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Ersatz von zerbrochenem Glas).
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7Aufwendungen zur Substanzerhaltung eines Gebäudes, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden, z.B. die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern, sind hingegen nicht auf Grund von Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk begünstigt. Auch die Erweiterung und der Umbau bestehender Gebäude, z.B. um Wintergärten, Garagen oder Carports ist nicht durch das NATO-ZAbk begünstigt, selbst wenn insofern unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten keine Anschaffungskosten oder (nachträgliche) Herstellungskosten vorliegen sollten.
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8Die Lieferung von Heizöl an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) für deren Privatwohnungen ist unter den weiteren Voraussetzungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn alle Mieter berechtigte Personen sind bzw. die berechtigte Person über einen gesonderten Heizöltank verfügt.
Konzessionsverträge
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1Die amtlichen Beschaffungsstellen schließen zur Durchführung ihrer Aufgaben anstelle von Einzelbeschaffungen oftmals Verträge mit Unternehmern ab, die als Konzessionsverträge bezeichnet werden. Es kann sich um folgende Vertragsarten handeln:
Dienstleistungs-Konzessionsverträge
(z.B. über die Leistungen von Frisören, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Fotostudios, Reinigung von Bekleidung, Reparaturen von elektrischen oder elektronischen Geräten),
Einzelhandels-Konzessionsverträge
(z.B. über die Lieferung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Bekleidung, elektrischen oder elektronischen Geräten, Blumen, Brillen und Geschenkartikeln).
50
2Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art 67 Abs. 3 NATO-ZAbk gilt für Leistungen im Rahmen solcher Verträge nur dann, wenn ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch ausschließlich zwischen dem Unternehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt. Nur bei entsprechender Vertragsgestaltung kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe der amtlichen Beschaffungsstelle anzusehen ist. Er erbringt damit seine Lieferungen und sonstigen Leistungen umsatzsteuerrechtlich an die amtliche Beschaffungsstelle als Auftraggeber und Abnehmer im Sinne des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. Gleichzeitig werden die von dem Unternehmer gegenüber den berechtigten Personen bewirkten Leistungen als Leistungen der amtlichen Beschaffungsstelle im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk angesehen.
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3In den Verträgen muss daher ausdrücklich vereinbart sein, dass der Unternehmer seine Leistungen an die amtliche Beschaffungsstelle erbringt. Die an den Unternehmer von den berechtigten Personen gezahlten Entgelte sind Einnahmen der amtlichen Beschaffungsstelle. Sie werden vom Unternehmer lediglich treuhänderisch vereinnahmt und müssen vollständig an die amtliche Beschaffungsstelle abgeführt werden. Für seine Leistungen erhält der Unternehmer von der amtlichen Beschaffungsstelle eine Vergütung. Diese wird z.B. nach einem vereinbarten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen oder einem festen Betrag pro Wareneinheit berechnet. Bei dem Einsatz von Kreditkarten liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vor, wenn die amtliche Beschaffungsstelle ihre aus den Kreditkartengeschäften mit den Kunden stammenden Ansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen an den Konzessionär abtritt.
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4Die Verträge enthalten regelmäßig ergänzende Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Beschaffungen, z.B. Beschränkung des Kundenkreises auf berechtigte Personen (vgl. Tz. 12), Einhaltung der festgesetzten und genehmigten Preise und Verwendung zugelassener Zahlungsmittel, Verwendung festgelegter Kassenzettel und Formulare.
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5Sofern bei Verträgen im Sinne der Tz. 50 der Unternehmer die mit der amtlichen Beschaffungsstelle vereinbarten Leistungen nicht selbst ausführt, sondern durch einen Subunternehmer ausführen lässt, gilt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Folgendes:
- Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Unternehmer. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).
- Der Subunternehmer erbringt eine Leistung an den Unternehmer gegen Entgelt. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Subunternehmer seine Leistung ausschließlich an den Unternehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.
- Der Unternehmer erbringt – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber der amtlichen Beschaffungsstelle nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfreie Leistungen. Die berechtigten Personen werden dadurch, dass sie unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen Unternehmer und amtlicher Beschaffungsstelle unmittelbar die Leistungen in Anspruch nehmen, nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängern des Unternehmers.
- Leistungen an die berechtigten Personen werden ausschließlich durch die amtliche Beschaffungsstelle erbracht und sind nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbar.
Beispiel:
Eine amtliche Beschaffungsstelle schließt mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab, der unmittelbar einen Leistungsaustausch zwischen K und der amtlichen Beschaffungsstelle begründet. Die Truppenangehörigen können danach ihre Kleidung bei K reinigen lassen und entrichten auch an diesen das Entgelt. K hat aus Kapazitätsgründen seinerseits dauerhaft einen weiteren Reinigungsunternehmer R damit beauftragt, eine bestimmte Menge an Kleidung zu waschen, die von den Truppenangehörigen auch direkt bei R abgegeben wird.
Auf Grund der Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern erbringt R an K Reinigungsleistungen. Es handelt sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen. Die Tatsache, dass die Kleidung direkt bei R abgegeben wird, begründet kein Leistungsaustauschverhältnis mit den Truppenangehörigen. Ausschließlich K erbringt im Rahmen des Konzessionsvertrages Reinigungsleistungen an die amtliche Beschaffungsstelle – auch soweit er diese durch R durchführen lässt. Diese sind bei Einhaltung des vorgeschriebenen Beschaffungsverfahrens nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei. Die Truppenangehörigen beziehen nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbare Reinigungsleistungen von der amtlichen Beschaffungsstelle.
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6Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (Belegnachweis) nachzuweisen (vgl. Tz. 30). Wenn die Geschäftsunterlagen der Unternehmer die im Muster des Abwicklungsscheins vorgeschriebenen Angaben enthalten, kann jedoch in den in Tz. 50 genannten Fällen auf die zusätzliche Vorlage eines förmlichen Abwicklungsscheins verzichtet werden (§ 73 Abs. 3 UStDV).
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7Von den in Tz. 49 genannten Verträgen zu unterscheiden sind Verträge, die zwar auch als Konzessionsverträge bezeichnet werden, jedoch dem Unternehmer lediglich gegen eine vereinbarte Provision gestatten, seine Leistungen gegenüber den berechtigten Personen anzubieten. In diesen Fällen liegt kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle vor, sondern die Leistungen werden auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen direkt an die berechtigten Personen erbracht. Hinsichtlich des vereinbarten Entgelts sind die berechtigten Personen zur Zahlung verpflichtet. Das Entgelt wird von dem Unternehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt. Leistungen, die auf Verträgen dieser Art beruhen, sind nicht nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk umsatzsteuerfrei.
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8Bei einem Franchiseverhältnis (ein Unternehmer – Franchisenehmer – erhält von einem anderen Unternehmer – Franchisegeber – das Recht, gegen Entgelt – Franchisegebühr – unter dessen Markennamen aufzutreten) gilt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Folgendes: Es liegt keine Leistungskette vom Franchisenehmer über den Franchisegeber und die amtliche Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen vor. Der Franchisenehmer erbringt seine Leistungen unmittelbar und ohne Zwischenschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen.
- Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Franchisegeber. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).
- Der Franchisegeber erbringt eine Leistung an den Franchisenehmer, indem er ihm gegen Entgelt (Franchisegebühr) das Recht einräumt, unter seinem Markennamen aufzutreten. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Franchisegeber seine Leistung ausschließlich an den Franchisenehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.
- Zwischen dem Franchisenehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle bestehen keine Vertragsbeziehungen, die einen Leistungsaustausch begründen. Der Franchisenehmer erbringt seine Leistungen unmittelbar gegenüber den berechtigten Personen. Die Leistungen sind daher nicht nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei.
- Der Franchisegeber erbringt an die amtliche Beschaffungsstelle keine Leistungen, soweit der Franchisenehmer tätig wird. Daher werden auch keine Leistungen durch die amtliche Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen erbracht.
Beispiel:
Eine amtliche Beschaffungsstelle schließz mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab. K räumt Unternehmer F gegen Entgelt das Recht ein, unter Verwendung seines (K´s) Markennamens – jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung – Reinigungsleistungen am Markt anzubieten. Auch die Kleidung der Truppenangehörigen wird durch F gereinigt.
F erbringt Reinigungsdienstleitungen unmittelbar an die Truppenangehörigen. Diese sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kommt nicht in Betracht, da kein Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle zugrunde liegt. Leistungsbeziehungen zwischen K und F bestehen nur hinsichtlich der Einräumung des Markenrechts. Diese sonstige Leistung ist ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig. Von K werden keine Reinigungsdienstleitungen an die amtliche Beschaffungsstelle erbracht, da er solche weder selbsttätig durchführt noch an sich selbst erbringen lässt.
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
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Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kommt auch für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation in Betracht, die für den Gebrauch oder Verbrauch in den Wohnungen bzw. durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie die sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges abschließt. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Lieferung durch den Unternehmer auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges (ggf. auch durch eine Rahmenvereinbarung mit Leistungsanbietern) unmittelbar in die Wohnung der berechtigten Personen (vgl. Tz. 12) erfolgt oder die sonstigen Leistungen unmittelbar an die berechtigten Personen erbracht werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer einen Vertrag über diese Lieferungen unmittelbar mit den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen abschließt. Zur Erteilung von Einzelrechnungen in diesen Fällen vgl. Tz. 70.
Reparaturleistungen an Fahrzeugen
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Leistungen zur Reparatur und Wartung von privaten Fahrzeugen berechtigter Personen sind nur steuerfrei, wenn sie von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden. Da insbesondere bei Reparaturen von Fahrzeugen der Umfang der notwendigen Leistungen nicht feststeht, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschaffungsauftrag lediglich den Namen des Auftragnehmers und die Bezeichnung der Leistung jedoch ohne Angaben zum Preis enthält. Dies gilt auch für die Beseitigung von Unfallschäden am Fahrzeug einer berechtigten Person. Auch im Fall der Übernahme der Kosten durch einen Versicherer ist es zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die berechtigte Person einen Beschaffungsauftrag vorlegt.
D. Vereinfachte Verfahren
Vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen
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1Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) haben die Truppen vereinfachte Verfahren bis zu einem bestimmten Wert eingeführt. Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im
- amerikanischen Beschaffungsverfahren 2 500 Euro,
- französischen Beschaffungsverfahren 2 000 Euro,
- kanadischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro
und für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro.
Leistungen an die berechtigten Personen sind nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn sie die vorgenannten Wertgrenzen nicht überschreiten und das nachfolgend dargestellte Verfahren eingehalten wird.
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2Mit der Durchführung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens muss eine amtliche Beschaffungsstelle beauftragt sein. Die berechtigte Person stellt bei der amtlichen Beschaffungsstelle den Antrag, ihr eine bestimmte Leistung zu beschaffen. Die amtliche Beschaffungsstelle prüft die Bezugsberechtigung der Person und übergibt ihr danach folgende Unterlagen:
- Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen Beschaffungsauftrags (Vertragsantrag). Das Verfallsdatum darf im Zeitpunkt der Hingabe an den leistenden Unternehmer noch nicht abgelaufen sein. Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, von der Beschaffungsstelle unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein. Der leistende Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit der Beschaffungsstelle geschlossenen Vertrag durch Ausführung der Lieferung bzw. durch Erbringung der sonstigen Leistung an die berechtigte Person zu erfüllen,
- einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.
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3Die berechtigte Person bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Leistung und bescheinigt den Empfang der gelieferten Gegenstände bzw. die Erbringung der sonstigen Leistung auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags. Der leistende Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung. Das Erststück des Beschaffungsauftrags erhält die berechtigte Person, die es an den Mittelverwalter der Beschaffungsstelle zurückgibt. Das Zweitstück verbleibt beim Unternehmer. Der vom leistenden Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Leistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt bei diesem.
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4Im vereinfachten französischen Beschaffungsverfahren muss die Zahlung bar erfolgen. Außerdem müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- der von der Beschaffungsstelle übergebene Abwicklungsschein muss mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein und
- die Beschaffungsstelle hat in Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) die laufende Nr. des Auftrags vermerkt und anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort „Barzahlung“ eingefügt.
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5Mit der Durchführung der vereinfachten Beschaffungsverfahren sind beauftragt bei
- den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds) bzw. bei der US Army die den MWRF zugeordneten VAT Relief Offices und bei der US Air Force die dem USAFE Service Fund zugeordneten VAT Relief Offices,
- den französischen Streitkräften das französische Zollamt Donaueschingen,
- den kanadischen Streitkräften das AMSTO (Automobile and Miscellaneous Sales Transaction Office),
- den niederländischen Streitkräften die NASAG (Netherlands Armed Forces Support Agency Germany).
Die in den vereinfachten Beschaffungsverfahren zu verwendenden Vertragsanträge sind als Anlagen 7 bis 10 beigefügt.
Vereinfachte Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung von VISA-Kreditkarten bis 2 500 Euro
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Die amerikanischen und britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 2 500 € erleichtern soll. In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen durch die Verwendung einer VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Die hierzu an die amerikanischen Karteninhaber ausgegebenen IMPAC-VISA-Kreditkarten beginnen jeweils mit der Nr. 4716, die an die britischen Karteninhaber ausgegebenen GPC-VISA-Kreditkarten jeweils mit der Nr. 4715. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. In diesen Fällen ersetzen diese VISA-Kreditkarten den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag. Unabhängig hiervon ist der Belegnachweis bei diesen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins zu erbringen (vgl. Tz. 29 ff.).
Vereinfachtes Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte über 2 500 Euro
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Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist für Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30 000 Euro als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2 500 Euro ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.
E. Rechnungserteilung
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1Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk handelt es sich um Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. In diesen Fällen sind daher die gesetzlichen Regelungen der §§ 14 bis 14c UStG bei der Ausstellung, Berichtigung und Aufbewahrung von Rechnungen zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 – IV B 7 – S 7280 – 19/04 –, BStBl I S. 258). Danach ist der leistende Unternehmer verpflichtet, für Leistungen nach dem NATO-ZAbk eine Rechnung nach § 14 UStG auszustellen, weil es sich bei der ausländischen Streitkraft um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
67
2Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Der leistende Unternehmer darf daher in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen. In Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) darf sie auch nicht unter Angabe des Steuersatzes im Rechnungsbetrag zusammen mit dem Entgelt enthalten sein.
68
3Weist der Unternehmer in der Rechnung über einen steuerfreien Umsatz nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Umsatzsteuer gesondert aus, liegt ein Fall des unrichtigen Steuerausweises vor. Der leistende Unternehmer schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Er kann die Rechnung jedoch gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden.
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4Vertragspartner und Leistungsempfänger des Unternehmers ist bei Umsätzen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk die Truppe bzw. das zivile Gefolge, vertreten durch die jeweilige amtliche Beschaffungsstelle, oder eine deutsche Behörde, die Lieferungen oder sonstige Leistungen für die ausländische Truppe in Auftrag gibt. Gegenüber diesen Einrichtungen hat der Unternehmer daher im Rahmen des vorgeschriebenen Beschaffungsverfahrens abzurechnen; sie sind grundsätzlich Rechnungsempfänger und nicht der Truppenangehörige, selbst wenn er die Ware oder Dienstleistung unmittelbar in Empfang nimmt. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist es unschädlich, wenn vor der Auftragserteilung z.B. ein auf den Namen der berechtigten Person ausgestellter Kostenvoranschlag oder ausgestelltes Angebot der amtlichen Beschaffungsstelle vorgelegt wird.
70
5Bei der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (vgl. Tz. 57) kann der Unternehmer Einzelrechnungen über die erbrachten Leistungen an die berechtigten Personen (vgl. Tz. 12) übersenden, wenn diese das in den Einzelrechnungen angegebene Entgelt unmittelbar an den Unternehmer zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer die Zahlung des Entgelts nur von seinem Vertragspartner (der Truppe oder des zivilen Gefolges) verlangen kann, wenn eine berechtigte Person den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. In der jeweiligen Einzelrechnung muss die betreffende amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges bezeichnet sein.
F. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Truppe
71
1Nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk unterliegen die Leistungen der im Inland stationierten ausländischen Truppen, soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgeführt werden, grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerbar sind jedoch die Leistungen, die eine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellen. Eine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr kann vorliegen, wenn eine im Inland stationierte ausländische Truppe nach außen wie ein Unternehmer tätig wird und in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die im Inland stationierte ausländische Truppe als Organisator und Veranstalter von Konzerten und anderen Veranstaltungen auftritt, die für die Allgemeinheit stattfinden, Eintrittgelder verlangt werden und entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (z.B. Verkauf von Speisen, Getränken, T-Shirts, CD´s usw.) an die Konzertbesucher bewirkt werden (vgl. auch Tz. 72).
72
2Die in Deutschland stationierten ausländischen Truppen können mit Umsätzen, die als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr anzusehen sind, unter das deutsche Umsatzsteuerrecht fallen (vgl. Tz. 71). Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende ausländische Truppe die bezeichneten Umsätze im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausführt. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UStG, der auf ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch auf ausländische Truppen entsprechend anzuwenden ist.
73
3Bei Veranstaltungen zur Kontaktpflege mit der deutschen Bevölkerung, z.B. Volksfesten, die auf den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften zur Nutzung überlassenen Liegenschaften stattfinden, können nach § 7 Truppenzollordnung (vgl. Tz. 74) bestimmte Waren abgabenfrei abgegeben werden (vgl. hierzu BMF-Erlass vom 25. Februar 2004 – III B 2 – Z 6315 – 5/03 –, VSF-Nachrichten 23/2004 vom 19. März 2004 für Volksfeste, die im Rahmen der deutsch/amerikanischen Freundschaft stattfinden). Unter Einhaltung dieser Verfahrensanweisung ist die Voraussetzung eines Betriebs gewerblicher Art nicht erfüllt. Eine Missachtung dieser Verfahrensanweisung oder eine Abhaltung eines nicht genehmigten Volksfestes kann hingegen als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen werden und abgabenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Veranstaltungen, die von anderen in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften veranstaltet werden, ist die o.a. Verfahrensanweisung entsprechend anzuwenden, wenn nichts anderes bestimmt ist (z.B. BMF-Erlass vom 30. November 2004 – III B 2 – Z 6315 – 26/04 –, VSF-Nachrichten 91/2004 vom 21. Dezember 2004 für Volksfeste, die im Rahmen der deutsch/britischen Freundschaft stattfinden). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Veranstaltungen in den Kantinen und Kasinos der ausländischen Truppen durchgeführt werden. Kantinen und Kasinos der ausländischen Truppen bleiben aus diesem Grund bei der Frage, ob bei den bezeichneten Veranstaltungen ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, unter den genannten Voraussetzungen unberücksichtigt.
G. Zollrechtliche Behandlung der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie der berechtigten Personen
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1Die zollrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des NATO-ZAbk wurden durch das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963 (BGBl. I S. 51) und die Truppenzollordnung vom 1. Juli 1963 (BGBl. I S. 451) umgesetzt.
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2Grundsätzlich können die Truppe, ihr ziviles Gefolge sowie die berechtigten Personen Drittlandswaren zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei im Inland einführen bzw. Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Inland umsatzsteuerfrei erwerben. In allen Fällen gehen die Waren zollrechtlich in die Verwendung zu besonderen Zwecken über und bleiben während der gesamten Dauer der Verwendung durch die Streitkräfte oder ihre Mitglieder unter zollamtlicher Überwachung.
76
3Führen die Streitkräfte selbst Drittlandswaren ein, aus oder durch, erfolgt die zollrechtliche Abfertigung anhand der amtlichen Bescheinigung (AE Form 302). Mitglieder der ausländischen Streitkräfte benötigen zur Einfuhr höherwertiger Gegenstände eine Einfuhrgenehmgung (bei den US-Streitkräften AE Form 550-175 A, ehemals AE Form 2075). Dieses Formblatt beinhaltet ebenfalls die Erwerbsgenehmigung, die bei einer Entnahme aus einem Zolllager oder einem aktiven Veredelungsverkehr erforderlich ist.
77
4Eine Weitergabe bzw. ein Verkauf der Waren, die sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken der Streitkräfte befinden, an eine nicht berechtigte Person ist möglich, wenn die Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung ausgestellt haben und die Waren gem. § 4 Truppenzollgesetz 1962 unter Abgabenerhebung bei der zuständigen Zollstelle zum uneingeschränkten freien Verkehr abgefertigt werden. Abgabenschuldner werden das Mitglied der Streitkräfte und die nicht berechtigte Person gesamtschuldnerisch. Eine Abgabenschuld entsteht auch dann, wenn eine Ware zu anderen als den begünstigten Zwecken verwendet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der privilegierte Status eines Mitglieds der Streitkräfte wegfällt, ohne dass sich weitere abgabenrechtliche Vergünstigungen anschließen. In diesem Fall wird das ehemalige Mitglied Abgabenschuldner. Wurde eine Ware mit einem von einer amtlichen Beschaffungsstelle formal ordnungsgemäß ausgestellten Abwicklungsschein erworben und stellt sich nachträglich heraus, dass diese Ware unmittelbar an eine unberechtigte Person weitergegeben worden ist, liegt zollrechtlich ebenfalls eine Verwendung zu anderen als den begünstigten Zwecken vor. Abgabenschuldner ist in diesen Fällen die nicht berechtigte Person.
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5Für Drittlandswaren, besteht die Abgabenschuld aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert der Ware. Bei einer ehemals umsatzsteuerfrei erworbenen Gemeinschaftsware wird die Umsatzsteuer in der Form der Einfuhrumsatzsteuer ebenfalls auf den Zeitwert erhoben. Dies ist begründet durch die Sonderstellung des Truppenzollrechts. Wird von einer begünstigten Einrichtung umsatzsteuerentlastet aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates bezogene Waren (wieder) in den freien Verkehr entnommen, entsteht auch insoweit eine Abgabenschuld wie bei der Einfuhr (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2000 – VII B 45/00 –, BFHE 192 S. 149, HFR 2000 S. 892).
Beispiel 1:
Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 aus den USA in das Inland eingeführt und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004 an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).
Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert des PKW. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.
Beispiel 2:
Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 umsatzsteuerfrei im Inland vom örtlich ansässigen Händler erworben und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).
Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt nur die Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert des PKW, wenn das Mitglied der Streitkräfte nachweisen kann, dass es für das Fahrzeug keine Zollbefreiung in Anspruch genommen hat. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.
H. Behandlung von Umsätzen (Lieferungen und sonstige Leistungen) in anderen EU-Mitgliedstaaten
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1Nach Art. 15 Nr. 10 vierter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die EU-Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen – ausgenommen die Lieferung von neuen Fahrzeugen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die als innergemeinschaftliche Lieferung bereits unter die Befreiung nach Art. 28c Teil A Buchst. b der 6. EG-Richtlinie fallen – und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages als die des Bestimmungsmitgliedstaates selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Die Steuerbefreiung für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die im Inland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte richtet sich somit nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.
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2Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende auf Art. 15 Nr. 10 vierter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, dass im Gastmitgliedstaat entsprechende inländische Umsätze steuerfrei wären.
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3Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen wird von einer behördlichen Bestätigung abgesehen. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtvermerk) der im Inland stationierten ausländischen Truppe, die den Auftrag zur Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung erteilt. Die Eigenbestätigung ist in der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer (Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG) vorzunehmen (Anlage 11). In der Eigenbestätigung ist in Nr. 7 dieser Bescheinigung auf die Genehmigung durch dieses Schreiben hinzuweisen.
82
4Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.
I. Amtshilfe
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Die amtliche Beschaffungsstelle ist dafür verantwortlich, dass die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen nur an berechtigte Personen zu deren privatem Gebrauch oder Verbrauch weitergegeben werden. Dies schließt die Kontrolle über den Gebrauch oder Verbrauch der Gegenstände durch die berechtigte Person oder eine evtl. unzulässige gewerbliche Tätigkeit ein. Eine evtl. Weitergabe an nicht berechtigte Personen wird von den Behörden der Truppe den zuständigen Bundesfinanzbehörden mitgeteilt.
J. Aufhebung von BdF-Erlassen und BMF-Schreiben
84
Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
- den BdF-Erlass vom 15. Dezember 1969 – IV A/3 – S 7492 – 31/69 – (BStBl 1970 I S. 150)
sowie die BMF-Schreiben
- vom 27. Februar 1976 – IV A 3 – S 7492 – 6/76 – (BStBl I S. 154),
- vom 11. Dezember 1978 – IV A 3 – S 7492 – 14/78 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 9),
- vom 10. August 1979 – IV A 3 – S 7492 – 4/79 – (BStBl I S. 565),
- vom 11. März 1980 – IV A 3 – S 7492 – 5/80 – / – IV A 3 – S 7490 – 1/80 – / – IV A 3 – S 7493 – 1/80 – (BStBl I S. 148),
- vom 5. Februar 1981 – IV A 3 – S 7492 – 1/81 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 12),
- vom 28. Juni 1984 – IV A 3 – S 7492 – 17/84 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 15),
- vom 9. November 1992 – IV C 4 – S 7492 – 51/92 – (BStBl I S. 759),
- vom 15. Februar 1994 – IV C 4 – S 7492 – 5/94 – (BStBl I S. 218),
- vom 23. September 1994 – IV C 4 – S 7492 – 78/94 – (BStBl 1995 I S. 58),
- vom 12. Mai 1997 – IV C 4 – S 7492 – 40/97 – (BStBl I S. 901),
- vom 21. Januar 1998 – IV C 4 – S 7492 – 4/98 – (BStBl I S. 144),
- vom 12. März 1999 – IV D 1 – S 7492 – 23/99 – (BStBl I S. 400),
- vom 31. März 2000 – IV D 1 – S 7492 – 12/00 – (BStBl I S. 459),
- vom 19. Dezember 2000 – IV D 1 – S 7492 – 16/00 – (BStBl I S. 343),
- vom 18. Juni 2001 – IV D 1 – S 7492 – 23/01 – (BStBl I S. 408),
- vom 28. September 2001 – IV D 1 – S 7492 – 58/01 – (BStBl I S. 727),
- vom 22. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 48/01 – (BStBl I S. 1003),
- vom 22. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 66/01 – (BStBl I S. 1005),
- vom 29. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 68/01 – (BStBl I S. 1006),
- vom 25. Februar 2002 – IV D 1 – S 7492 – 6/02 – (BStBl I S. 286),
- vom 20. März 2002 – IV D 1 – S 7492 – 13/02 – (BStBl I S. 347),
- vom 24. Juni 2002 – IV D 1 – S 7492 – 30/02 – (BStBl I S. 659),
- vom 28. Juli 2003 – IV D 1 – S 7492 – 33/03 – (BStBl I S. 421),
- vom 28. Juli 2003 – IV D 1 – S 7492 – 34/03 – (BStBl I S. 422).
Im Auftrag
Kraeusel
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