Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind in dem Wunsche, die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen zu fördern, wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Bundesrepublik Deutschland, im folgenden die Bundesrepublik genannt, wird Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen gewähren, soweit durch die Erhebung der Abgaben Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die Vereinigten Staaten genannt, betroffen werden. Die Art und Weise dieser Abgabenvergünstigungen bestimmt sich nach den nachstehenden Artikeln.
Artikel II
Verteidigungsausgaben im Sinne dieses Abkommens sind Ausgaben, die von den Vereinigten Staaten – im Falle der Ausfuhr von den Vereinigten Staaten oder in ihrem Auftrage – für Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen für die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen geleistet werden, einschließlich der Ausgaben für Auslandshilfsprogramme aller Art der Vereinigten Staaten.
Artikel III
Hinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt:
1. Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
- Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
- Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind.
2. ...
Artikel VI
Die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden.
Artikel VII
1Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen, werden die Vereinigten Staaten Zahlung leisten in Form von auf Dollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten Banken zugunsten der in Betracht kommenden Lieferer zahlbar sind.
2Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen, wird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der beiden Regierungen geleistet werden.
Artikel VIII
Waren, für die nach den vorstehenden Bestimmungen Abgabenvergünstigungen gewährt worden sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Abkommens an andere Personen als Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen nur unter den von den beiden Regierungen zu vereinbarenden Bedingungen veräußert werden.
Artikel IX
Die in den Artikel III, IV und V aufgeführten Vergünstigungen werden auch gewährt für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind, vorausgesetzt, daß die über solche Rechtsgeschäfte abgeschlossenen Beschaffungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach
- bis zum Abschluß der in diesem Abkommen enthaltenen Vereinbarungen höchstens ein bestimmter Vomhundertsatz der Gesamtentgelte, die auf Grund dieser Verträge geschuldet werden, von den Vereinigten Staaten zu zahlen ist, oder
- die Entgelte um den in ihnen enthaltenen Abgabenbetrag zu ermäßigen sind, von dem der andere Vertragsteil von der Bundesrepublik freigestellt wird.
Artikel X
Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Vergünstigungen bei Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Es sieht keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen vor.
Artikel XI
Die Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens zu erlassenden Vorschriften mitteilen.
Artikel XII
1...
Artikel XIII
1Die beiden Regierungen werden, wenn eine von ihnen dies beantragt, sich miteinander über jede Frage ins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkommens oder die gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahmen oder Vereinbarungen betrifft.
2Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende Frage in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel einer beiderseits befriedigenden Lösung entsprechend den Grundsätzen dieses Abkommens.
3Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert werden.
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