S 7398
1Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
2Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
AkkordeonAuszeichnungUmsatzsteuergesetz
22d.1 Zuständigkeit und Verfahren
aufklappen ZuklappenS 7395
S 7398
1Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO zuständig ist (§ 22d Abs. 2 UStG). 2Ihm wird auf Antrag eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. (§ 27a UStG) für seine Tätigkeit als Fiskalvertreter erteilt, unter denen er für alle von ihm Vertretenen auftritt. 3Bei der Antragsstellung hat der Fiskalvertreter glaubhaft zu machen, dass er zu dem in § 22a Abs. 2 UStG genannten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. 4Die Steuernummer und USt-IdNr. werden unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines Vertretenen erteilt (vgl. hierzu Abschnitt 22a.1 Abs. 5).
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