DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer , insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission wird die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geregelt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/21, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, unter anderem die Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ab dem 1. Januar 2021 zu veröffentlichen, ein Webportal zur Verfügung.
2Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission ersetzt, um dem erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, Rechnung zu tragen. Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführten Sonderregelungen fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. Februar 2024 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass der derzeitige Korrekturmechanismus weiterhin für Lieferungen gilt, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden. An Mehrwertsteuererklärungen können Berichtigungen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum vorgenommen werden, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste.
3Diese Änderungen wurden vorgenommen, um der Erweiterung der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 des Rates und den entsprechenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates Rechnung zu tragen.
4Durch den Ausbruch der COVID-19-Krise, von dem alle Mitgliedstaaten stark betroffen sind, sehen sich diese gezwungen, unverzüglich und vorrangig Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und dafür Ressourcen auf andere Themenbereiche umzuschichten, was es einigen Mitgliedstaaten erschwert, die Arbeiten an den IT-Systemen abzuschließen, die für die Umsetzung und Anwendung der genannten Änderungen ab dem 1. Januar 2021 erforderlich sind. Dementsprechend wurden die Zeitpunkte für die Anwendung der Änderungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit dem Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates um sechs Monate auf den 1. Juli 2021 verschoben.
5Damit die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 ab demselben Zeitpunkt wie die geänderten Bestimmungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Anwendung finden, sollten diese Durchführungsverordnungen ab dem 1. Juli 2021 gelten.
6Ferner muss klargestellt werden, dass sich die Angaben, die ein Vermittler bei der Registrierung in Anhang I Feld 21 Spalte E der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 bereitstellen muss, nur auf mögliche frühere Identifikationsnummern beziehen, die es dieser Person ermöglichten, als Vermittler zu fungieren.
7Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 sollten daher entsprechend geändert werden.
8Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/21
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 wird wie folgt geändert:
- Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
,d) ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.‘“ - In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:
- Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. August 2024 weiter.“ - In Artikel 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“ - Anhang I wird wie folgt geändert:
- Spalte E Feld 21 erhält folgende Fassung:
„Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer(n) des Vermittlers, sofern dieser zuvor als solcher fungiert hat“; - Fußnote 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Das Datum des Beginns der Inanspruchnahme der Regelung ist identisch mit dem Datum in Feld 19 Spalte D und kann im Fall einer Vorabregistrierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates nicht vor dem 1. Juli 2021 liegen.“
- Spalte E Feld 21 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
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