Teil I
Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatus
Zu Artikel I Absatz (1) Buchstabe (a)
1Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer „Truppe“ betrachtet die Bundesregierung das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel 1 Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.
2Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine „Truppe“ oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatus und des Zusatzabkommens angesehen.
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- 4
- Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe:
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- Die unter Buchstabe (a) Ziffer (XIV) erwähnten Organisationen führen die abgabenbegünstigte Beschaffung durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch.
Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden.
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Teil II
Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des Zusatzabkommens
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Zu Artikel 2
Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein.
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Zu Artikel 68
- 1
- Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung läßt sich dabei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder der Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.
- Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.
- Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind.
- Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, daß derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollten, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen.
2Liste deutscher Steuern
- (a)-(f)
- (g) Geschäftssteuern
- Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können. Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff „Unternehmer“ umfaßt die selbständige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, d. h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Begriff „Umsatz“ umfaßt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
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Zu Artikel 71
1Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten des Zusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikel 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v. H. erhöht werden.
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5Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die Zulassung von Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und Ladenschlußzeiten ein.
6Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten
- Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit;
- der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und
- Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen.
Zu Artikel 72
1. . .
Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen Bestandteil des Zusatzabkommens.
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