Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV)
vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807)
aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246)
– Auszug –
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vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807)
aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246)
– Auszug –
Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:
1Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren, auch wenn diese nach anderen als den dort genannten Verfahren hergestellt werden.
2Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren darf bei Blindenwerkstätten und bei Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten 30 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des Kalenderjahres nicht übersteigen.
1Die Inhaber von Blindenwerkstätten und die mit der Leitung von Blindenwerkstätten oder von Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten beauftragten Personen haben spätestens bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Kalenderhalbjahres eine Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des vorangegangenen Kalenderhalbjahres anzufertigen. Aus der Aufzeichnung müssen, je nach Blindenwaren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte Menge und der Erlös dieser Waren ersichtlich sein. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
2Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben über die Erlöse aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den von ihnen ausgestellten Unterlagen und Belegen müssen beim Vertrieb an Großverbraucher folgende Angaben ersichtlich sein:
In den übrigen Fällen genügen als Unterlagen und Belege die für die Auslieferung der bestellten Waren bestimmten Listen, wenn aus ihnen das Datum der Auslieferung, der Name und die Anschrift des Auslieferers sowie Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren ersichtlich sind.
3Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, für das Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln waren.
4Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Blindenwaren in offenen Verkaufsstellen sowie im Wege des Versands.
5Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.
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