Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
(BMF-Schreiben vom 8. 8. 2014 – IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0691526), BStBl I S. 1201)
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Springe direkt zu:
(BMF-Schreiben vom 8. 8. 2014 – IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0691526), BStBl I S. 1201)
Mit o. g. BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014 wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.
Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. Hofmann
Seite teilen
SeiteTeilenText