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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2019/2020
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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UStH 2019/2020
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (aufgehoben)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
      • § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer   , insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Zur Verbesserung und Ergänzung der Betrugsbekämpfungsinstrumente wurde die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92   durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 neu gefasst und aufgehoben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten sich auf der Ebene der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.

2Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer   wurde grundlegend geändert. Da nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weitere Änderungen vorzunehmen sind und um einheitliche Regeln für den Informationsaustausch zu haben, sollte sie aus Gründen der Klarheit zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG   neu gefasst werden.

3Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festzulegen. In dem Maße, wie die Mitgliedstaaten beabsichtigen, von diesem Austausch abzusehen, sollten sie dies der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mitteilen.

4Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Folglich sollten praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden.

5Es sollten praktische Modalitäten festgelegt werden, um Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, Mehrwertsteuersätze (MwSt.-Sätze), die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige   bereitzustellen.

6Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, die entsprechenden harmonisierten Codes zu bestimmen, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stattfinden sollte.

7Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem   oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

8Laut Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

9Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes in Anhang III dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

10Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik   verwendet werden.

11Laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

12Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 abzuwickeln.

13Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, u. a. zu Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer.

14Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

15Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 - Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.

Artikel 2 - Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:

  1. Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;
  2. Informationen über neue Fahrzeuge.

Artikel 3 - Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

1Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:

  1. Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;
  2. Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.

2Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:

  1. Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
  2. Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
  3. Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.

Artikel 4 - Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. Kroation setzt die Kommission bis zum 1. Juli 2013 von seiner im vorigen Satz genannten Entscheidung zum Vericht auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.

Artikel 5 - Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.

Artikel 6 - Informationsübermittlung

1Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

  1. Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;
  2. gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.

2Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Artikel 7 - Informationen für Steuerpflichtige

1Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.

2Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:

  1. die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;
  2. die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;
  3. bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
  4. ab dem 1. Januar 2015 den Mehrwertsteuersatz auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

Artikel 8 - Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 9 - Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 10 - Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

Artikel 11 - Statistische Angaben

Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.

Artikel 12 - Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 13 - Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 14 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

161
ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
162
ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.
163
ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13.
164
ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50.
165
ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.
167
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
  • Anhang

    Anhang I

    Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

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    1. Ausstellung einer Rechnung

      Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben

      Frage 1. In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?

      Frage 2. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

      Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben

      Frage 3. Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?

      Frage 4. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

      Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien

      Frage 5. Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?

    2. Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung

      Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung

      Frage 6. Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?

      Frage 7. Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

    3. Zusammenfassende Rechnungen

      Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG – Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen

      Frage 8. Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen.

      Frage 9. Wenn ja, welches ist diese Frist?

    4. Gutschriftverfahren

      Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen

      Frage 10. Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren aus-zustellen sind?

    5. Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person

      Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG – Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen

      Frage 11. Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?

      Frage 12. Wenn ja, welches sind die Bedingungen?

    6. Inhalt der Rechnungen

      Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG – Vorschrift zur Angabe der MwSt.- Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers

      Frage 13. Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?

      Frage 14. Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?

      Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG – Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung

      Frage 15. Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?

      Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG – Verwendung einer Steuerregisternummer

      Frage 16. Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?

      Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG – Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer

      Frage 17. In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?

    7. Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen

      Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG – In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen

      Frage 18. Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?

      Frage 19. Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?

    8. Vereinfachte Rechnungen

      Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG – Verwendung vereinfachter Rechnungen

      Frage 20. In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?

      Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG – Angaben auf der vereinfachten Rechnung

      Frage 21. Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?

  • Anhang

    Anhang II

    Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können

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    Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG – Aufbewahrungsort
    • Frage 1. Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?
    • Frage 2. Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?
    • Frage 3. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?
    Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Zeitraum der Aufbewahrung
    • Frage 4. Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
    • Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG – Form der Aufbewahrung
    • Frage 5. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?
    • Frage 6. Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?
    • Frage 7. Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?
    Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG – Aufbewahrung in einem Drittland
    • Frage 8. Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?
    • Frage 9. Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?
  • Anhang

    Anhang III

    Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

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    • Code 1. Kraftstoff

    • 1.1.

      Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

      1.1.1.

      Benzin

      1.1.2.

      Diesel

      1.1.3.

      Flüssiggas

      1.1.4.

      Erdgas

      1.1.5.

      Biokraftstoff

    • 1.2.

      Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

      1.2.1.

      Benzin

      1.2.2.

      Diesel

      1.2.3.

      Flüssiggas

      1.2.4.

      Erdgas

      1.2.5.

      Biokraftstoff

      1.2.6.

      PKW

      1.2.7.

      LKW

    • 1.3.

      Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

      1.3.1.

      Benzin

      1.3.2.

      Diesel

      1.3.3.

      Flüssiggas

      1.3.4.

      Erdgas

      1.3.5.

      Biokraftstoff

    • 1.4.

      Kraftstoff für Testfahrzeuge

    • 1.5.

      Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

    • 1.6.

      Kraftstoff für den Wiederverkauf

    • 1.7.

      Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

    • 1.8.

      Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

      1.8.1.

      Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

      1.8.2.

      Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

      1.8.3.

      Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

    • 1.9.

      Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

      1.9.1.

      Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

      1.9.2.

      Verwendung für geschäftliche Zwecke

    • 1.10.

      Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

      1.10.1.

      Benzin

      1.10.2.

      Diesel

      1.10.3.

      Flüssiggas

      1.10.4.

      Erdgas

      1.10.5.

      Biokraftstoff

    • 1.11.

      Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

      1.11.1.

      Benzin

      1.11.2.

      Diesel

      1.11.3.

      Flüssiggas

      1.11.4.

      Erdgas

      1.11.5.

      Biokraftstoff

    • 1.12.

      Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

    • 1.13.

      Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

    • 1.14.

      Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

    • Code 2. Vermietung von Beförderungsmitteln

    • 2.1.

      Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

    • 2.2.

      Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      2.2.1.

      Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

      2.2.2.

      Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

      2.2.3.

      PKW

      2.2.4.

      LKW

    • 2.3.

      Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

      2.3.1.

      Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

      2.3.2.

      Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

    • 2.4.

      Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

    • 2.5.

      Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

      2.5.1.

      Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

      2.5.2.

      Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

      2.5.3.

      Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

    • 2.6.

      Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

      2.6.1.

      Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

      2.6.2.

      Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

    • 2.7.

      Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

    • 2.8.

      Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

    • 2.9.

      Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

      2.9.1.

      Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

      2.9.2.

      Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

    • 2.10.

      Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzurechts

    • 2.11.

      Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

    • 2.12.

      Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

    • Code 3. Ausgaben für Beförderungsmittel
      (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

    • 3.1.

      Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.1.1.

      Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.1.2.

      Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.1.3.

      Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.1.4.

      Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.1.5.

      Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

    • 3.2.

      Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.1.

      Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.2.

      Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.3.

      Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.4.

      Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.5.

      Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.2.6.

      PKW

      3.2.7.

      LKW

    • 3.3.

      Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.3.1.

      Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

      3.3.2.

      Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

      3.3.3.

      Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      3.3.4.

      Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

      3.3.5.

      Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

    • 3.4.

      Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

      3.4.1.

      Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

      3.4.2.

      Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

      3.4.3.

      Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

      3.4.4.

      Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

    • 3.5.

      Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

      3.5.1.

      Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

      3.5.2.

      Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

      3.5.3.

      Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

    • 3.6.

      Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

      3.6.1.

      Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

      3.6.2.

      Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

    • 3.7.

      Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

      3.7.1.

      Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

      3.7.2.

      Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

      3.7.3.

      Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

    • 3.8.

      Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

      3.8.1.

      Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

      3.8.2.

      Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

    • 3.9.

      Erwerb eines PKW der Klasse M1

    • 3.10.

      Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

    • 3.11.

      Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

    • 3.12.

      Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

    • 3.13.

      Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

    • 3.14.

      Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

    • 3.15.

      Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

    • 3.16.

      Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

    • 3.17.

      Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen

    • Code 4. Maut und Straßenbenutzungsgebühren

    • 4.1.

      Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

    • 4.2.

      Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

      4.2.1.

      PKW

      4.2.2.

      LKW

    • 4.3.

      Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

    • 4.4.

      Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

    • 4.5.

      Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

    • 4.6.

      Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

    • 4.7.

      Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

    • 4.8.

      Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

      4.8.1.

      Für den Veranstalter

      4.8.2.

      Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

    • Code 5. Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    • 5.1.

      Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

    • 5.2.

      Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

    • 5.3.

      Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

      5.3.1.

      Für den Veranstalter

      5.3.2.

      Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

    • Code 6. Beherbergung

    • 6.1.

      Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

    • 6.2.

      Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

    • 6.3.

      Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

    • 6.4.

      Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

      6.4.1.

      Für den Veranstalter

      6.4.2.

      Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

    • 6.5.

      Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

    • 6.6.

      Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

    • 6.7.

      Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen

    • Code 7. Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

    • 7.1.

      Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

      7.1.1.

      Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

      7.1.2.

      Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

    • 7.2.

      Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

      7.2.1.

      Für den Veranstalter

      7.2.2.

      Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

    • 7.3.

      Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

    • 7.4.

      Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

    • 7.5.

      Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

    • Code 8. Zutritt zu Messen und Ausstellungen

    • 8.1.

      Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

    • 8.2.

      Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

    • Code 9. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen

    • 9.1.

      Erwerb von Alkohol

    • 9.2.

      Erwerb von Tabakwaren

    • 9.3.

      Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

      9.3.1.

      Für Werbezwecke

      9.3.2.

      Nicht für Werbezwecke

    • 9.4.

      Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

    • 9.5.

      Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    • 9.6.

      Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke

    • 9.7.

      Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

    • Code 10. Sonstiges

    • 10.1.

      Werkzeuge

    • 10.2.

      Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

    • 10.3.

      Bildungsleistungen

    • 10.4.

      Arbeiten an Gegenständen

      10.4.1.

      Arbeiten an Grundstücken

      10.4.2.

      Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

      10.4.3.

      Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

    • 10.

      Erwerb oder Miete von Gegenständen

      10.5.1.

      Erwerb oder Miete von Grundstücken

      10.5.2.

      Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

      10.5.3.

      Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

      10.5.4.

      Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

    • 10.6.

      Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

    • 10.7.

      Geschenke von geringem Wert

    • 10.8.

      Bürokosten

    • 10.9

      Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

      10.9.1.

      Messen

      10.9.2.

      Seminare

      10.9.3.

      Unterricht

      10.9.4.

      Fortbildung

    • 10.10.

      Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

    • 10.11.

      Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

    • 10.12.

      Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

    • 10.13.

      Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

    • 10.14.

      Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

    • 10.15.

      Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

    • 10.16.

      Arbeiten an Gegenständen

      10.16.1.

      Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

      10.16.2.

      Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

      10.16.3.

      Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

      10.16.4.

      Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

    • 10.17.

      Ausgaben für Gegenstände

      10.17.1.

      Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

      10.17.2.

      Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen

     

  • Anhang

    Anhang IV

    Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

    Do­ku­ment her­un­ter­la­den [PDF, 128KB]
  • Anhang

    Anhang V

    Aufgehobene Verordnungen

    aufklappen zuklappen

    Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission
    (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13)

    Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission
    (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

    Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission
    (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50)

  • Anhang

    Anhang VI

    Entsprechungstabelle

    aufklappen zuklappen

    Verordnung (EG) Nr. 1925/2004

    Verordnung (EG) Nr. 1174/2009

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Artikel 1
    Artikel 2 –
    Artikel 3 Nummern 1 und 2 Artikel 2 Nummern 1 und 2
    Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5 –
    Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 3 Absätze 1 und 2
    Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 –
    Artikel 5 Absatz 1 Artikel 4
    Artikel 5 Absatz 2 –
    Artikel 6 Artikel 5
    Artikel 7 Artikel 6
    Artikel 8 –
    Artikel 9 Artikel 11
    Artikel 10 Artikel 12
    Artikel 11 Artikel 14
    Anhang Anhang IV
     Artikel 1Artikel 8
     Artikel 2Artikel 9
     Artikel 3Artikel 10
     AnhangAnhang III

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