Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311)
aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246)
– Auszug –
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vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311)
aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246)
– Auszug –
1Unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde dürfen andere Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusammen mit Blindenwaren vertrieben werden.
2In offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher dürfen Zusatzwaren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht vertrieben werden.
3Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter dem Hinweis nach Absatz 1 vertrieben werden, Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
1Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
2Zusatzwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
3Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen von Warenbestellungen.
4Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
1Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufspreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großverbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
2Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werden, müssen in Auftragsscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich gemacht werden.
Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Vertrieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr verwendet werden.
1Die zuständige Behörde kann
anerkennen.
2Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Blindenwerkstätte oder eine mit der Leitung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3aufgehoben
4aufgehoben
5Vor der Anerkennung sowie vor Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung sollen die im Lande bestehenden Vereinigungen der Blinden, die zuständige Handwerkskammer und die zuständige Hauptfürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blindenwarenvertriebsausschuß errichten, der sich aus vier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Ausschusses anfordern.
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