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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2019/2020
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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UStH 2019/2020
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (aufgehoben)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
      • § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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  1. UStH 2019/2020
  2. C. Anhänge
  3. Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
  4. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –

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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen)

(BGBl. 1969 II S. 2009)

– Auszug –

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

und

DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER

DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA –

IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch die Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt werden sollte –

SIND auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Protokolls wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In diesem Abkommen (im folgenden als „Ergänzungsabkommen“ bezeichnet) bedeutet der Ausdruck

  1. „Bundesregierung“ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
  2. „Shape“ das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa;
  3. „Hauptquartier“

    1. SHAPE,
    2. jedes SHAPE unmittelbar unterstellte militärische Hauptquartier, das einem der unter Ziffer iii genannten Hauptquartiere übergeordnet ist,
    3. sonstige SHAPE unterstellte, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, soweit auf diese das Protokoll gemäß seinem Artikel 14 Anwendung findet;
  4. „Abkommen“ das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
  5. „Protokoll“ das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

    . . .

Artikel 3

SHAPE wird als Rechtspersönlichkeit (Artikel 10 des Protokolls) von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa oder jeder anderen in seinem Auftrag handelnden Behörde vertreten.

. . .

Artikel 5

Soweit durch besondere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und solchen Staaten, welche in der Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte stationiert haben, die Rechtsstellung des Militär- und Zivilpersonals und der Angehörigen geregelt ist, bleiben die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unberührt.

Artikel 10

1Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten werden nach Maßgabe der deutschen Gesetze und sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie auf die Bundeswehr Anwendung finden und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der NATO stehen, durch die für die Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

2Das jeweils beteiligte Hauptquartier kann

  1. sich an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen;
  2. verlangen, daß die Art der Vergabe und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe die Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen mit ihm vereinbart werden;
  3. verlangen, daß der Zuschlag erst erteilt wird, wenn es schriftlich zugestimmt hat;
  4. an der Überprüfung von Bauarbeiten teilnehmen und die Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen.

3Die deutschen Behörden bestätigen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmen die zufriedenstellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier; insbesondere entlassen sie das Unternehmen aus seinen vertraglichen Verpflichtungen nur nach schriftlicher Zustimmung des betreffenden Hauptquartiers.

4Die deutschen Behörden leiten gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen nur nach vorheriger Fühlungnahme mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier ein. Sie halten das Hauptquartier über die Einleitung, den Fortgang und den Abschluß jedes Verfahrens auf dem laufenden. Sie schließen gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche nur mit vorheriger Zustimmung des Hauptquartiers ab.

5Das Hauptquartier gewährleistet, daß Zahlungen für die folgenden Aufwendungen bei Fälligkeit nach einem durch ein Verwaltungsabkommen festzusetzenden Verfahren erfolgen:

  1. alle tatsächlichen Aufwendungen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, soweit nicht mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel oder Vertragsparteien andere Vereinbarungen oder Abmachungen getroffen worden sind oder werden;  
  2. Zahlungen, die mit Zustimmung des Hauptquartiers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;
  3. alle tatsächlichen Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen des Hauptquartiers in Notfällen entstehen und nicht von den Auftragnehmern zu tragen sind;
  4. alle tatsächlichen Aufwendungen aus der Durchführung von Verfahren vor deutschen Gerichten sowie aus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

6Die Hauptquartiere sind nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen.

7Das jeweils beteiligte Hauptquartier entschädigt die deutschen Behörden nach Maßgabe des im Absatz 5 genannten Verwaltungsabkommens für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).

8Die Hauptquartiere sind abweichend von Absatz 1 berechtigt, bei kleineren Bauvorhaben Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten nach dem bei ihnen üblichen Verfahren durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen durchzuführen. Die deutschen Preisvorschriften für öffentliche Aufträge finden Anwendung.

. . .

Artikel 12

1–3. . .

4Die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere dürfen überschüssige oder unbrauchbare Güter gemäß näheren Vereinbarungen mit den deutschen Behörden veräußern. Die Erfüllung der Verpflichtungen, welche die Veräußerung nach der deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetzgebung zur Folge hat, ist Sache des Erwerbers. Die Hauptquartiere gestatten die Entfernung der Güter nur dann, wenn eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde mit der Bestätigung vorgelegt wird, daß alles Erforderliche geregelt ist. Im Falle der Veräußerung von Kriegswaffen wird deren Entfernung außerdem nur dann gestattet, wenn der in Aussicht genommene Erwerber der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen und derjenige (ausgenommen die Hauptquartiere), der die Kriegswaffen befördern lassen oder selbst befördern will, eine Genehmigung nach dem deutschen Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 vorlegen.

. . .

Artikel 14

1Die Hauptquartiere unterliegen nicht den direkten Steuern auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Hauptquartiere an ihr Personal (Truppe und, soweit die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Protokolls genannten Voraussetzungen vorliegen, Zivilpersonal ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) und an die Angehörigen des Personals werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift angesehen.

2
Die Hauptquartiere sind von der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen befreit, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder durch den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Personenkreis bestimmt sind, sind von der Umsatzsteuer befreit.Für Lieferungen werden dem Lieferer unter den in Buchstabe b aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt.Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden auch gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen.Die Steuerbefreiungen und -vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen an ein Hauptquartier gelten als Lieferungen im Großhandel.Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden nur gewährt, wenn den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch die Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und SHAPE festgelegt.

. . .

4Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienste der Hauptquartiere verwendet werden und ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt.

5Mit Bezug auf Steuern, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich erwähnt sind oder künftig eingeführt werden, wird, falls sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, in Besprechungen zwischen der Bundesrepublik und SHAPE geprüft, ob die Hauptquartiere befreit werden sollen.

. . .

Artikel 16

1Waren, die von den Hauptquartieren abgabenbegünstigt eingeführt oder beschafft worden sind, können an die dazu berechtigten Personen in Messen, Bars, Kantinen und Marketendereien nach Maßgabe näherer Vereinbarungen zwischen SHAPE und den zuständigen deutschen Behörden verkauft oder abgegeben werden.

2Berechtigte Personen sind

  1. ohne Einschränkung das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls genannte Personal,
  2. im Rahmen der von der Bundesregierung festgelegten Grenzen das zivile Gefolge und die Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Protokolls.

3Hat ein Hauptquartier eigene Messen, Bars, Kantinen oder Marketendereien in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingerichtet, so kann den berechtigten Personen nach Maßgabe von Absatz 2 die Benutzung entsprechender Einrichtungen der ihm am nächsten liegenden Streitkräfte gestattet werden.

4Die berechtigten Personen der Hauptquartiere, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben auch Zutritt zu ähnlichen Einrichtungen ihrer nationalen Streitkräfte, sofern diese damit einverstanden sind. Der Umfang der diesen Personen zustehenden Vergünstigungen darf hierdurch nicht erweitert werden:

5Die in diesen Einrichtungen erworbenen Waren dürfen nicht an Personen veräußert werden, die zum Erwerb dieser Waren nicht berechtigt sind, soweit nicht die zuständigen deutschen Behörden allgemein oder – nach vorheriger Benachrichtigung – im Einzelfall Ausnahmen zugelassen haben.

Artikel 17

1Die Hauptquartiere treffen alle angemessenen Maßnahmen, um Mißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll-, steuer- und außenwirtschaftlichem Gebiet ergeben könnten. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung und der Verfolgung von Zoll-, Steuer- und Außenwirtschaftszuwiderhandlungen eng zusammen.

2Die Hauptquartiere stellen insbesondere sicher, daß den berechtigten Personen im Rahmen des Artikels 16 bestimmte Waren nur in den vorgesehenen Mengen zur Verfügung gestellt werden.

. . .

Artikel 24

1Dieses Ergänzungsabkommen bleibt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 solange in Kraft, wie das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist.

2Dieses Ergänzungsabkommen kann jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen überprüft und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vertragsparteien werden spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags Verhandlungen aufnehmen. Ist nach sechsmonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation um seine guten Dienste ersuchen.

3Im Fall von Feindseligkeiten, die die Anwendung des Nordatlantikvertrags zur Folge haben, hat jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragspartei das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Ergänzungsabkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Konsultationen ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen.

4Das gleichzeitig abgeschlossene Unterzeichnungsprotokoll ist Bestandteil dieses Ergänzungsabkommens.

Artikel 25

Die Bundesregierung wird die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll erst hinterlegen, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Ergänzungsabkommens erfüllt sind. Sie wird SHAPE den Tag der Hinterlegung mitteilen. Dieses Ergänzungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

GESCHEHEN zu Paris am 13. März 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

1

Artikel 10 Abs. 5 Buchstabe a neu gefasst durch Artikel 2 des Abkommens vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Ergänzungsabkommens (dem Abkommen wurde mit Gesetz vom 29. Mai 2017, BGBl. 2017 Teil II Seite 570, zugestimmt).

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