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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2019/2020
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

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  • Ausgabe 2019/2020
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UStH 2019/2020
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (aufgehoben)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
      • § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

Allgemeines

S 7141

1Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein Nachweis, den der Unternehmer hierüber wie folgt führt, als eindeutig und leicht nachprüfbar:

  1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) und
  2. 1durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). 2Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
    2. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG,
    3. im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    4. das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
    5. 1die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. 2Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Unterschrift des Abnehmers

21Die Gelangensbestätigung muss u.a. die Unterschrift des Abnehmers enthalten. 2Die Unterschrift des Abnehmers kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. 3Dies kann z.B. ein Arbeitnehmer des Abnehmers sein, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette. 4Sofern an der Vertretungsberechtigung für das Leisten der Unterschrift des Abnehmers im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen. 5Dieser Nachweis kann sich aus der Gesamtschau mit anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (unter anderem Lieferauftrag, Bestellvorgang, Firmenstempel des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung). 6Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein.

31Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nach Absatz 2 nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e Satz 2 UStDV). 2Von der Erkennbarkeit des Beginns der elektronischen Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers ist insbesondere auszugehen, wenn bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können (z.B. Absenderangabe und Datum der Erstellung der E-Mail in dem sog. Header-Abschnitt der E-Mail, Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse, Verwendung eines zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens). 3Eine bei der Übermittlung der Gelangensbestätigung verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht bereits vorher bekannt gewesen sein. 4Für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.

Sammelbestätigung

41Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. 2In dieser können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 UStDV). 3Es ist somit nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. 4Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Gesamtlieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. 5Die Sammelbestätigung nach einem Quartal ist auch bei der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig.

Beispiel 1:

1Der deutsche Unternehmer U hat mit einem dänischen Unternehmer K eine ständige Geschäftsbeziehung und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, über die in insgesamt 150 Rechnungen abgerechnet wird. 2K kann in einer einzigen Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechnungsnummern bestätigen. 3Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat angegeben werden.

Beispiel 2:

1Der deutsche Unternehmer U hat an den italienischen Unternehmer K am 10. Januar, 20. Februar und 30. Juni eines Jahres Lieferungen ausgeführt. 2K kann die Lieferungen des 10. Januar und des 20. Februar in einer Gelangensbestätigung zusammenfassen. 3Für die Lieferung am 30. Juni muss eine weitere Gelangensbestätigung (oder ein anderer Beleg als die Gelangensbestätigung) ausgestellt werden, weil diese Lieferung außerhalb des ersten Quartals liegt.

Formen der Gelangensbestätigung

51Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (§ 17a Abs. 2 Satz 4 UStDV); eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. 2Die Bestätigung muss sich also keineswegs zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. 3Sie kann z.B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen. 4Sie kann auch aus einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben, bestehen. 5In den Fällen der Versendung des Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können die Angaben der Gelangensbestätigung auch auf einem Versendungsbeleg enthalten sein. 6Eine dem Muster der Anlagen 1 bis 3 inhaltlich entsprechende Gelangensbestätigung ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen. 7Die Gelangensbestätigung oder die die Gelangensbestätigung bildenden Dokumente können danach auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung. 8Auch die Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung bedeutet nicht, dass die Gelangensbestätigung zwingend ein einziger Beleg sein muss. 9Das Muster soll lediglich verdeutlichen, welche Angaben für eine Gelangensbestätigung erforderlich sind.

Beispiel 1:

1Der deutsche Unternehmer U hat einem französischen Unternehmer K am 5. Dezember 01 einen Büroschrank geliefert. 2K hat den Schrank mit eigenem Lkw abgeholt und nach Paris transportiert. 3Das Ende der Beförderung war am 7. Dezember 01. 4U hat K am 10. Januar 02 über die Lieferung eine Rechnung mit der Nr. 1234 ausgestellt.

5K kann U das Gelangen des Schranks nach Frankreich sinngemäß wie folgt bestätigen: „Die Beförderung der mit Rechnung Nummer 1234 vom 10. Januar 02 abgerechneten Waren endete im Dezember 01 in Paris“.

Beispiel 2:

1Der deutsche Unternehmer U hat einem polnischen Unternehmer K in der Zeit vom 10. Januar bis 30. März 02 Waren geliefert, die jeweils bar bezahlt und von einem von K beauftragten Frachtführer nach Warschau transportiert wurden (Verschaffung der Verfügungsmacht durch Übergabe der Ware an den von K beauftragten Frachtführer). 2Es wurden insgesamt zehn Lieferungen getätigt bzw. zehn Transporte nach Warschau durchgeführt. 3Drei Transporte endeten am 14., 20. und 24. Januar 02. 4Vier Transporte endeten am 5., 9., 15. und 25. Februar 02. 5Die restlichen drei Transporte endeten am 10. und 23. März sowie am 5. April des Jahres 02. 6U hat K über jede Lieferung eine Rechnung mit den Nummern X1 bis X10 ausgestellt, wobei die ersten drei Rechnungen auf Tage im Januar 02, die folgenden vier Rechnungen auf Tage im Februar 02 und die restlichen drei Rechnungen auf Tage im April 02 datiert sind.

7K kann U das Gelangen der Liefergegenstände nach Polen, z.B. durch Übersendung einer E-Mail (vgl. Absatz 6), als Sammelbestätigung (vgl. Absatz 4) sinngemäß wie folgt bestätigen: „Ich habe die mit den Rechnungen Nr. X1 bis X3 abgerechneten Waren im Monat Januar 02, die mit den Rechnungen X4 bis X7 abgerechneten Waren im Monat Februar 02, die mit Rechnungen X8 und X9 abgerechneten Waren im März 02 und die mit Rechnung X10 abgerechneten Waren im April 02 in Warschau erhalten.“

61Die Gelangensbestätigung kann auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt werden; eine wirksame elektronische Übermittlung ist auch dann möglich, wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet übereinstimmt. 2Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. 3Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, soll, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, auch die E-Mail archiviert werden, die für umsatzsteuerliche Zwecke ebenfalls in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann. 4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) bleiben unberührt.

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