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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2019/2020
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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UStH 2019/2020
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (aufgehoben)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
      • § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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  1. UStH 2019/2020
  2. A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  3. Steuergegenstand und Geltungsbereich
  4. § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen

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  • § 3b
  • § 3c
  • § 3d

§ 3c Ort der Lie­fe­rung in be­son­de­ren Fäl­len

S 7115

11Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. 2Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.

21Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer

  1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder
    1. ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder
    2. ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
    3. ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
    4. eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,

    und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. 2Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.

31Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. 2Maßgebende Lieferschwelle ist

  1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100 000 Euro;
  2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.

41Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. 2Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. 3Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.

51Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. 2Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

  • UStAE

    Anwendungserlass

    3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

    aufklappen zuklappen
    S 7115

    11§ 3c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

    21Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 1). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1. 4. 2018:

    - Belgien:11 200 €,
    - Bulgarien:20 000 BGN,
    - Dänemark:80 000 DKK,
    - Estland:10 000 €,
    - Finnland:10 000 €,
    - Frankreich:10 000 €,
    - Griechenland:10 000 €,
    - Irland:41 000 €,
    - Italien:10 000 €,
    - Kroatien:77 000 HRK,
    - Lettland:10 000 €,
    - Litauen:14 000 €,
    - Luxemburg:10 000 €,
    - Malta:10 000 €,
    - Niederlande:10 000 €,
    - Österreich:11 000 €,
    - Polen:50 000 PLN,
    - Portugal:10 000 €,
    - Rumänien:34 000 RON,
    - Schweden:90 000 SEK,
    - Slowakei:14 000 €,
    - Slowenien:10 000 €,
    - Spanien:10 000 €,
    - Tschechien:326 000 CZK,
    - Ungarn:10 000 €,
    - Vereinigtes Königreich:85 000 GBP,
    - Zypern:10 251 €.

    31Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1. 4. 2018:

    - Belgien:35 000 €,
    - Bulgarien:70 000 BGN,
    - Dänemark:280 000 DKK,
    - Estland:35 000 €,
    - Finnland:35 000 €,
    - Frankreich:35 000 €,
    - Griechenland:35 000 €,
    - Irland:35 000 €,
    - Italien:35 000 €,
    - Kroatien:270 000 HRK,
    - Lettland:35 000 €,
    - Litauen:35 000 €,
    - Luxemburg:100 000 €,
    - Malta:35 000 €,
    - Niederlande:100 000 €,
    - Österreich:35 000 €,
    - Polen:160 000 PLN,
    - Portugal:35 000 €,
    - Rumänien:118 000 RON,
    - Schweden:320 000 SEK
    - Slowakei:35 000 €,
    - Slowenien:35 000 €,
    - Spanien:35 000 €,
    – Tschechien:1 140 000 CZK,
    - Ungarn:35 000 €,
    – Vereinigtes Königreich:70 000 GBP,
    - Zypern:35 000 €.

    3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat. 5Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. 6Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung der Lieferschwelle führt.

    Beispiel:

    1Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den Niederlanden ohne USt-IdNr. für 95 000 € (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert. 2In der Zeit vom 1. 1. 02 bis zum 10. 9. 02 beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden 99 000 €. 3Am 11. 9. 02 erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von 5 000 €.

    4Bereits für den am 11. 9. 02 ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.

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