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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2018/2019
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
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  • Amtliche Handbücher
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UStH 2018/2019
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eingangsbestätigung
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

(Neufassung)

Amtsblatt EU L 249 vom 14.9.2012 S. 3 – 10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer  , insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 45 Absätze 1 und 2 und Artikel 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt. Die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 betreffen im Speziellen den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Telekommunikations-dienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  . Diese Sonderregelungen betreffen nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuererklärung für im Mitgliedstaat des Verbrauchs erfolgte relevante Verkäufe über eine elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung (einzige Anlaufstelle) abgeben.

2Im Zusammenhang mit Umsätzen im Rahmen dieser Sonderregelungen sind bestimmte Informationen zu erheben und zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Angaben zur Identität sowie die Erhebung und den Austausch von Angaben in Mehrwertsteuererklärungen, einschließlich Berichtigungen dieser Mehrwertsteuererklärungen, zwischen Mitgliedstaaten.

3Damit Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können, müssen die technischen Einzelheiten für diesen Austausch festgelegt werden, u. a. eine einheitliche elektronische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.

4Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Angaben zur Identität, wie der Ausschluss von den Sonderregelungen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung, sollten ebenfalls unverzüglich und auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, um den Mitgliedstaaten die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch derartiger Informationen zu treffen.

5Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anforderungen an die elektronische Schnittstelle festgelegt werden, die die Übermittlung von Angaben zur Identität und von Mehrwertsteuererklärungen durch Steuerpflichtige erleichtern. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.

6Um sicherzustellen, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung für die Regelung – und im Rahmen der Regelung abgegebene Mehrwertsteuererklärungen – wirksam übermittelt und verarbeitet werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihre elektronische Schnittstelle auf einheitliche Weise entwickeln. Es ist daher notwendig, die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung dieser Informationen festzulegen.

7Es muss geklärt werden, welche Informationen in Fällen zu übermitteln sind, in denen während eines bestimmten Zeitraums in einem oder allen Mitgliedstaaten keine Verkäufe im Rahmen der Sonderregelungen erfolgen.

8Um den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, im späteren Schriftverkehr unmissverständlich auf die Mehrwertsteuererklärungen Bezug zu nehmen, u. a. bei Entrichtung der Steuer, sollte der Mitgliedstaat der Identifizierung für jede Mehrwertsteuererklärung eine einmalige Bezugsnummer erteilen.

9Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

10Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Nicht-EU-Regelung“: die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
  2. „EU-Regelung“: die Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
  3. „Sonderregelungen“: Nicht-EU-Regelung und EU-Regelung.

Artikel 2

Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

  1. Sie muss die Möglichkeit bieten, die Angaben zur Identität gemäß Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG vor der Übermittlung zu speichern;
  2. Steuerpflichtige müssen die Möglichkeit haben, relevante Informationen zu den Mehrwertsteuererklärungen durch eine elektronische Dateiübertragung gemäß den Bedingungen des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln.

Artikel 3

Übermittlung von Angaben zur Identität

1Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz die nachstehenden Informationen:

  1. Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Nicht- EU-Regelung in Anspruch nimmt;
  2. vergleichbare Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;
  3. die erteilte Identifikationsnummer.

Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Unterabsatz 1. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang I festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

2Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige:

  1. von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird;
  2. auf eigenen Wunsch auf die Inanspruchnahme der Sonderregelungen verzichtet;
  3. im Rahmen der EU-Regelung den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

Artikel 4

Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen

1Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den Angaben gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

2Erbringt ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums in keinem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen, ist eine MwSt.-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden für die EU-Regelung nur die Felder 1, 2 und 21 und für die Nicht-EU-Regelung die Felder 1, 2 und 11 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt.

3Die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs und einen Mitgliedstaat der Niederlassung betreffenden Dienstleistungen sind vom Steuerpflichtigen nur dann anzugeben, wenn innerhalb des Erklärungszeitraums im Rahmen der Sonderregelungen im Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. aus dem Mitgliedstaat der Niederlassung Dienstleistungen erbracht worden sind.

Artikel 5

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung jedem in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung zu übermitteln.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung, in dem bzw. aus dem die Erbringung erfolgt ist, die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus Teil 2 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs oder der Niederlassung beziehen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen nur denjenigen Mitgliedstaaten, die in dieser Mehrwertsteuererklärung genannt sind.

Artikel 6

Einmalige Bezugsnummer

Die gemäß Artikel 5 übermittelten Informationen enthalten eine vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte Bezugsnummer, die die betreffende Mehrwertsteuererklärung eindeutig kennzeichnet.

Artikel 7

Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen

Der Mitgliedstaat der Identifizierung gestattet dem Steuerpflichtigen die Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen über die in Artikel 2 genannte elektronische Schnittstelle. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung gemäß Artikel 5 Informationen über Berichtigungen und versieht diese Informationen mit einem Zeitstempel.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSODE 14.9.2012

1
ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
2
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
  • Anhang

    Anhang I

    Angaben zur Identität

    aufklappen zuklappen
    Spalte A Spalte B Spalte C
    Feldnummer Nicht-EU-Regelung EU-Regelung
    1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer   Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode
    2 Nationale Steuernummer, falls vorhanden
    3 Name des Unternehmens Name des Unternehmens
    4 Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend
    5 Vollständige Postanschrift   Vollständige Postanschrift  
    6 Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der Europäischen Union
    7 E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen
    8 Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden
    9 Ansprechpartner Ansprechpartner
    10 Telefonnummer Telefonnummer
    11 IBAN oder OBAN IBAN
    12 BIC BIC
    13.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung   hat (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) erteilte Steuerregisternummer(n)
    14.1 Vollständige Postanschrift(en) und Geschäftsbezeichnung(en) der festen Niederlassungen  , die sich nicht im Mitgliedstaat der Identifizierung befinden
    15.1 Vom Mitgliedstaat/Von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer(n)  
    16 Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige in der Europäischen Union nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist
    17 Beginn der Inanspruchnahme der Regelung   Beginn der Inanspruchnahme der Regelung  
    18 Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen
    19 Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung
    20   Angabe darüber, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine MwSt.-Gruppe handelt  
    21 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde
    11
    Einzuhaltendes Format: EUxxxyyyyyz, dabei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI; yyyyy steht für die vom MSI erteilte 5-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.
    12
    Sofern vorhanden einschließlich Postleitzahl.
    13
    Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 13.1, 13.2 usw. zu verwenden.
    14
    Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 14.1, 14.2 usw. zu verwenden.
    15
    Ist mehr als eine vom Mitgliedstaat/von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, sind die Felder 15.1, 15.2 usw. zu verwenden.
    16
    Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.
    17
    Einfaches Auswahlfeld mit den Antwortmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“.
  • Anhang

    Anhang II

    Angaben zum Status eines Steuerpflichtigen im Register eines Mitgliedstaats der Identifizierung

    aufklappen zuklappen
    Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode
    Datum, ab dem die Änderung wirksam ist

    Grund für die Änderung des Status eines Steuerpflichtigen im Register anhand der nachstehenden Schlüssel:

    1. Der Steuerpflichtige hat den Mitgliedstaat der Identifizierung darüber informiert, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen mehr erbringt;
    2. der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden;
    3. der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr;
    4. der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung;
    5. der Steuerpflichtige möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen;
    6. der Steuerpflichtige hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt.
  • Anhang

    Anhang III

    Mehrwertsteuererklärungen

    aufklappen zuklappen
    Teil 1: Allgemeine Informationen
    Spalte ASpalte BSpalte C
    FeldnummerNicht-EU-RegelungEU-Regelung
    Einmalige Bezugsnummer:  

    1

    Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

    Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

    2

    Mehrwertsteuererklärungszeitraum  

    Mehrwertsteuererklärungszeitraum  

    2a

    Beginn und Ende des Zeitraums  

    Beginn und Ende des Zeitraums  

    3

    Währung

    Währung


    Teil 2: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist  
    Spalte ASpalte BSpalte C
    FeldnummerNicht-EU-RegelungEU-Regelung

    2a) Vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen

    4.1

    Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

    Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

    5.1

    Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

    Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

    6.1

    Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

    Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

    7.1

    Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

    Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

    8.1

    Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

    Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

    9.1

    Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

    Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

    10.1

    Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

    Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

    11.1Insgesamt zu entrichtender MehrwertsteuerbetragInsgesamt für vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
      2b) Von festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen   
    12.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
    13.1 Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
    14.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
    15.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat, erteilte Steuerregisternummer einschließlich Ländercode
    16.1 Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz
    17.1 Zum Mehrwertsteuernormalsatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
    18.1 Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz
    19.1 Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
    20.1 Insgesamt für von der festen Niederlassung außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
      2c) Gesamtbetrag für den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung sowie alle festen Niederlassungen in allen anderen Mitgliedstaaten
    21.1 Insgesamt von allen Niederlassungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 … + Feld 20.1 + Feld 20.2 …)
    31
    Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. GB/xxxxxxxxx/Q1.jj, und wird mit dem Zeitstempel für jede Version ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.
    32
    Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.
    33
    Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.
    34
    Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (oder wurde im selben Mitgliedstaat des Verbrauchs im Laufe eines Quartals der Mehrwertsteuersatz geändert), sind die Felder 4.2, 5.2, 6.2 usw. zu verwenden.
    35
    Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 12.1.2, 13.1.2, 14.1.2 usw. zu verwenden.

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