Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
(BMF-Schreiben vom 30. 4. 2012 – IV D 3 – S 7492/12/10001 (2012/0389918), BStBl I S. 534)
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(BMF-Schreiben vom 30. 4. 2012 – IV D 3 – S 7492/12/10001 (2012/0389918), BStBl I S. 534)
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004) wenden die meisten Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. In den vereinfachten Beschaffungsverfahren waren bislang Abwicklungsscheine zu verwenden, die in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein mussten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Tz. 60 zweiter Spiegelstrich des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhält folgende Fassung:
„– einen Abwicklungsschein (Anlage 3). Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.“
Es wird nicht beanstandet, wenn in der Vergangenheit in den vereinfachten Beschaffungsverfahren der Abwicklungsschein in Teil 2 nur von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben worden ist.
Im Auftrag
Dr. Hofmann
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