Teil I
Beitritt und Zustimmung
Artikel 1
1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.
2Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Paris am 13. März 1967,
- Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969,
- Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsabkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969.
3Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
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Teil II
Ausführungsbestimmungen
Kapitel 3
Ausführungsbestimmungen zu Artikel 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Artikeln 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Artikel 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen
Artikel 4
Auf Waren, die die Hauptquartiere und die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und in Artikel 1 des Statusübereinkommens bezeichneten Personen nach Artikel 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, den Artikeln 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statusübereinkommens oder nach dem folgenden Artikel abgabenbegünstigt einführen oder beziehen, und auf Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz der Hauptquartiere und der vorbezeichneten Personen befinden, werden das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß angewendet.
Artikel 5
Personen im Sinne des Artikels 4, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.
Artikel 6
Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.
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Teil III
Inkrafttreten
Artikel 9
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
2Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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