S 7343
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
- die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
- die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
- keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.
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