Navigation und Service

Springe direkt zu:

  • Inhalt
  • Suche
BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2018/2019
Menü

Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

Hauptmenü

Menü schließen
UStH 2018/2019
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    Menü schließen Zurück
    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
      Menü schließen Zurück
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      Menü schließen Zurück
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
      Menü schließen Zurück
      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
      Menü schließen Zurück
      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
      Menü schließen Zurück
      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
    7. Sonderregelungen
      Menü schließen Zurück
      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
    Menü schließen Zurück
    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
    Menü schließen Zurück
    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      Menü schließen Zurück
      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      Menü schließen Zurück
      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      Menü schließen Zurück
      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eingangsbestätigung
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      Menü schließen Zurück
      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

Suche

 

Suchergebnisvorschläge

Sie sind hier:

  1. UStH 2018/2019
  2. A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
  4. § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Blättern-Navigation

  • § 4
  • § 4a

4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

S 7168

1 1Zum Begriff des Grundstücks vgl. im Einzelnen Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3. 2Die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht (BFH-Urteile vom 8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455, und vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411). 3Danach setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. 4Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung als „Vermietung“ in diesem Sinne zu behandeln ist, sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen. 5Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 12. 2010, C-270/09, Macdonald Resorts Limited). 6Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verpachtung eines Grundstücks (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, C-451/06, Walderdorff) und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung. 7Der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzen ist der Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine, BStBl 1995 II S. 480). 8Eine Dienstleistung, die darin besteht, dass eine Person, die ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück übernimmt, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. EuGH-Urteile vom 9. 10. 2001, C-409/98, Mirror Group, und C-108/99, Cantor Fitzgerald International).

2 1Für die Vermietung eines Grundstücks ist es nicht erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bestimmt ist. 2Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche (z. B. Fahrzeugabstellplatz) geschlossen werden. 3Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch den Vermieter oder den Mieter erfolgen. 4Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. 5Auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen. 6Die Dauer der Gebrauchsüberlassung muss nicht von vornherein festgelegt sein. 7Auch vertragliche Beschränkungen des an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 11. 2004, C-284/03, Temco Europe).

3 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gilt nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen. 2Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile wie Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 89/86, BStBl 1992 II S. 108). 3 Auch räumlich abgrenzbare und individualisierte Grundstücksparzellen fallen hierunter (vgl. BFH-Urteile vom 21. 6. 2017, V R 3/17, BStBl 2018 II S. 372, und V R 4/17, BStBl 2018 II S. 370).    4Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. 1259); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen. 5Zur Vermietung von Abstellflächen für Fahrzeuge vgl. Abschnitt 4.12.2. 6Steuerfrei ist auch die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 99/76, BStBl II S. 877, und vom 7. 10. 1987, V R 2/79, BStBl 1988 II S. 88), wenn sie mehr als sechs Monate dauert (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 Satz 2). 7Wegen der Überlassung von Räumen einer Pension an Saison-Arbeitnehmer vgl. aber Abschnitt 4.12.9 Abs. 2 Satz 3. 8Soweit die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke steuerbar ist und die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG Anwendung findet (vgl. auch Abschnitt 3.4 Abs. 6 bis 8), ist diese nicht einer steuerfreien Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. 7. 2003, V R 39/99, BStBl 2004 II S. 371, und BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004, BStBl I S. 469).

4 1Eine Grundstücksvermietung liegt regelmäßig nicht vor bei der Vermietung von Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966, V 252/63, BStBl 1967 III S. 209). 2Steuerpflichtig kann hiernach insbesondere die Vermietung von Büro- und Wohncontainern, Baubuden, Kiosken, Tribünen und ähnlichen Einrichtungen sein. 3Allerdings stellt die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, die Vermietung eines Grundstücks dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 1. 2003, C-315/00, Maierhofer). 4Gleiches gilt für die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage, wenn das Hausboot mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers angebracht sind, ortsfest gehalten wird und an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Gewässer liegt sowie vertraglich und tatsächlich auf Dauer ausschließlich ortsfest und damit wie ein mit einem Grundstück fest verbundenes Gebäude genutzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 11. 2012, C-532/11, Leichenich, BStBl 2013 II S. 891). 5Steuerpflichtig ist hingegen die Vermietung beweglicher Gegenstände wie z.B. Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 7. 1997, C-60/96, Kommission); vgl. aber Abschnitt 4.12.3 zur Vermietung von Campingflächen.

5 1Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203). 2Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. 3Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 2009, V R 91/07, BStBl II S. 615 und EuGH-Urteile vom 11. 6. 2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property, und vom 27. 9. 2012, C-392/11, Field Fisher Waterhouse). 4Eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung ist in der Regel auch die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene Balkonbepflanzung (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203). 5Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von Heizgas und Heizöl.

6- gestrichen -

4121

Satz 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7015/17/10002 (2018/0979679), BStBl I S. 1402.

Die bisherigen Sätze 3 bis 7 wurden neue Sätze 4 bis 8.

Blättern-Navigation

  • § 4
  • § 4a

Servicebereich

  • Seite teilen

    Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.

    • Bei Verwendung des Links kann Facebook den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Facebook teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Facebook
    • Bei Verwendung des Links kann Twitter den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Twitter teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Twitter
    • Bei Verwendung des Links kann Xing den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Xing teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Xing

Nach oben

© Bundesministerium der Finanzen

Metanavigation

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Benutzerhinweise