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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2018/2019
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

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  • Ausgabe 2019/2020
  • Amtliche Handbücher
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UStH 2018/2019
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eingangsbestätigung
    • Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 13 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 14 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
    • Anhang 15 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 18 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 19 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 20 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster
    • Anhang 21 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster
    • Anhang 22 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 23 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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  1. UStH 2018/2019
  2. A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  3. Steuergegenstand und Geltungsbereich
  4. § 3a Ort der sonstigen Leistung

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  • § 3
  • § 3a
  • § 3b

3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

S 7117-f

Ort der Leistungen

1 1Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).
  2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.2).

2Der leistende Unternehmer kann regelmäßig davon ausgehen, dass ein im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, wenn dieser dem leistenden Unternehmer keine USt-IdNr. mitgeteilt hat (vgl. Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO).

2Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist – vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 –

  1. bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe a MwStVO),
  2. bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 10 bis 14), soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe b MwStVO).

3 1Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht, und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein, damit ihm der leistende Unternehmer die sonstige Leistung erbringen kann, gilt der Leistungsempfänger als an diesem Ort ansässig (vgl. Artikel 24a Abs. 1 MwStVO). 2Werden diese Leistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils einer Personenbeförderung (vgl. § 3e Abs. 2 UStG) erbracht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort (vgl. Artikel 24a Abs. 2 MwStVO).

4 1Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)

  1. über dessen Festnetzanschluss erbracht, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich dieser Anschluss befindet (vgl. Artikel 24b Buchstabe a MwStVO);
  2. über ein mobiles Telekommunikationsnetz erbracht, gilt der Leistungsempfänger in dem Land als ansässig, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme dieser Leistung verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird (vgl. Artikel 24b Buchstabe b MwStVO);

    • Beispiel:
    • 1Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache via Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab, die für ein Jahr beruflich eine Tätigkeit in Russland ausübt; P hat dort eine Wohnung angemietet. 2Danach werden an P nur Telekommunikationsleistungen erbracht, wenn sie von Russland aus ihr Handy benutzt. 3Das Handy wird mit der von A ausgegebenen deutschen SIM-Karte verwendet. 4Das Entgelt wird über Prepaid-Karten von P an A entrichtet. 5Eine Verwendung des Guthabens auf der Prepaid-Karte für Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb Russlands ist vertraglich ausgeschlossen.
    • 6Der Leistungsort für die von A erbrachten Telekommunikationsleistungen liegt in Deutschland, weil eine deutsche SIM-Karte verwendet wird. 7Unbeachtlich ist, an welchem Ort P seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 8Absatz 5 bleibt unberührt.
  3. 1erbracht, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät, eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet wird, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät befindet. 2Ist dieser Ort unbekannt, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an den die Programm- oder Satellitenkarte vom leistenden Unternehmer zur Verwendung gesendet worden ist (vgl. Artikel 24b Buchstabe c MwStVO).

5Wird die Leistung unter anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24b Buchstabe d MwStVO).

6 1Der leistende Unternehmer kann die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vermutungen widerlegen, wenn er durch drei sich nicht widersprechende Beweismittel nachweisen kann, dass der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an einem anderen Ort als dem nach den Absätzen 3 und 4 genannten Ort hat (vgl. Artikel 24d Abs. 1 MwStVO). 2Als Beweismittel gelten insbesondere (vgl. Artikel 24f MwStVO):

  1. die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  2. die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Leistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung;
  3. Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  4. der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code — MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity — IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul — Subscriber Identity Module) gespeichert ist;
  5. der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird;
  6. sonstige für die Leistungserbringung wirtschaftlich wichtige Informationen.

7Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann die Vermutungen nach den Absätzen 3 bis 5 widerlegen, wenn ihm Hinweise vorliegen, dass der leistende Unternehmer den Leistungsort falsch oder missbräuchlich festgelegt hat.

Beispiel:

1Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache) mit der Privatperson P ab. 2Nach den Vertragsvereinbarungen werden an P Telekommunikationsleistungen über den Festnetzanschluss des P in Spanien sowie über mobile Netze erbracht, bei denen P eine deutsche SIM-Karte verwendet. 3P gibt als Rechnungsadresse die Adresse der ihm gehörenden Ferienwohnung in Spanien an. 4Die für die Telekommunikationsleistungen in Rechnung gestellten Beträge werden von A über das von P angegebene Konto einer Bank in Spanien abgewickelt. 5A sieht als Leistungsort entsprechend der Beweismittel Spanien an.

6Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt des A fest, dass die mobil erbrachten Telekommunikationsleistungen des A über das Handy des P mit deutscher SIM-Karte erbracht wurden (vgl. Absatz 4 Nr. 2). 7Absatz 5 ist von A falsch angewendet worden. 8Als Leistungsort gilt danach insoweit Deutschland.

8Wird an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) neben der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen oder Campingplätzen noch eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung erbracht, gilt diese Leistung als am Ort der Vermietungsleistung erbracht (vgl. Artikel 31c MwStVO).

Besteuerungsverfahren und Aufzeichnungspflichten

9Zum Besteuerungsverfahren bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG, die im Rahmen der Regelungen nach § 18 Abs. 4c, 4d, 4e oder § 18h UStG erbracht werden, vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 10 sowie die Abschnitte 18.7a, 18.7b und 18h.1, zu den Aufzeichnungspflichten zu den vorgenannten Leistungen vgl. Abschnitt 22.3a.

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