1 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
2 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie BMF vom 28.9.2011 (BStBl I S. 855).
Anlagenspiegel
Ein Anlagenspiegel ist für Wj., die nach dem 31.12.2016 beginnen, zwingend zu übermitteln (BMF vom 24.5.2016 – BStBl I S. 500).
Atypische stille Gesellschaft
BMF vom 24.11.2017 (BStBl I S. 1543)
Taxonomien
-
BMF vom 16.5.2017 (BStBl I S. 776)
- BMF vom 6.6.2018 (BStBl I S. 714)
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