1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
Seite teilen
SeiteTeilenText