1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
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- AO 2023
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
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