11Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
1aIn den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
1b1Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
1cDie Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
2Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Anwendungserlass
AEAO zu § 238
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 238 - Höhe und Berechnung der Zinsen:
- 1.
- Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (BFH-Urteil vom 24.7.1996, X R 119/92, BStBl 1997 II S. 6).
- 2.
- Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.
- 3.
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf gemäß § 238 Abs. 1b AO in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Auf den der Verzinsung zugrundeliegenden Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraum kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 31.12.2018 hinaus erstrecken, erfolgt die Zinsberechnung bei einer Steuernachforderung entsprechend des nachfolgenden Beispiels:
Verzinsung einer Einkommensteuer-Nachforderung für 2016,
die Steuerfestsetzung wurde am 3.8.2022 bekanntgegeben:Unterschiedsbetrag (Nachzahlung): 10.000 € Zinslaufbeginn 1.4.2018 Zinslaufende 3.8.2022 Zinsberechnungszeitraum: 52 volle Monate
(1.4.2018 bis 31.7.2022)Erster Teilverzinsungszeitraum: 1.4.2018 bis 31.12.2018
= 270 ZinstageZweiter Teilverzinsungszeitraum: 1.1.2019 bis 3.8.2022
für die Zeit vom 1. bis 3.8. werden als angefangener Monat keine Zinstage mitgerechnet)
= 1.290 Zinstage
(Hinweis:Nachzahlungszinsen: 10.000 € x 6 %
x 270/360 =450 € 10.000 € x 1,8 %
x 1.290/360 =645 € Festzusetzen sind: (Summe) 1.095 €
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.