Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019
(BMF-Schreiben vom 13.4.2018 - IV - A 4 - S 1450/17/10001 -, BStBl I S. 614)
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(BMF-Schreiben vom 13.4.2018 - IV - A 4 - S 1450/17/10001 -, BStBl I S. 614)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 – S 1451/07/10011- (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
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