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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2022
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 89a Vorabverständigungsverfahren
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 375a (weggefallen)
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
      • § 34 Vorabverständigungsverfahren
      • § 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen
      • § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 (weggefallen)
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StaRUG - Unternehmensstabilisierungs - und - restrukturierungsgesetz
      • Anhang 31 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 33 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 34 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 36 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 37 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 38 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 39 WG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 41 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 42 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 43 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 44 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 45 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 47 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 48 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 49 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 50 Verwaltungsgrundsätze 2020
      • Anhang 51 Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
      • Anhang 52 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 53 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 54 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 55 Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020
      • Anhang 56 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
      • Anhang 57 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 58 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 59 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 60 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 61 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 62 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 63 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 64 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 65 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 66 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
      • Anhang 67 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 68 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 69 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 70 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 71 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 72 Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
      • Anhang 73 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 74 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
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      • Anhang 78 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung; - Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 79 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
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Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

(BMF-Schreiben vom 16.11.2006 - IV B 1 - S 1320-66/06 -, BStBl I S. 698)  

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit Vertretern der obersten Finanz­behörden der Länder gelten für den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für Abgaben, die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen.

1.

Allgemeines

1.1 

Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen oder leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwischenstaatliche Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Diese Grundsätze gelten für Taten, deren Verfolgung den Finanzbehörden nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO oder durch Einzelgesetze zugewiesen ist, und für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO).

Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 Abs. 2 IRG) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist; vgl. Nr. 2 RiVASt. Dieses Merkblatt gilt für die sonstige Rechtshilfe (§ 59 Abs. 1 IRG); es gilt daher nicht für Auslieferung und Vollstreckung.

Strafrechtliche Angelegenheiten sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann (§ 1 Abs. 2 IRG).

Rechtshilfe kann auch in Anspruch genommen oder geleistet werden für Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Staat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

Rechtshilfe braucht nicht in Anspruch genommen zu werden, soweit der unmittelbare Verkehr mit Personen im Ausland gestattet ist; im Einzelnen vgl. Nr. 121 und Länderteil RiVASt.

1.2

Rechtsgrundlagen

1.2.1

 Überblick

Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus multi- und bilateralen Verträgen sowie - ergänzend, für die dort nicht geregelten Fragen - aus dem IRG und den RiVASt. Rechtshilfeverkehr ist auch bei vertragslosem Zustand möglich; in diesem Fall richtet er sich ausschließlich nach nationalem Recht, insbesondere dem IRG.

Als Rechtsgrundlagen kommen in Frage:

1.2.2

 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)

Basiskonvention ist das EuRhÜbk vom 20.04.1959. Es wird ergänzt durch das 1. Zusatzprotokoll vom 17.03.1978, das 2. Zusatzprotokoll vom 08.11.2001 sowie durch bilaterale Verträge.

Das EuRhÜbk begründet die Verpflichtung, einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen vom 17.03.1978 (1. ZP-EuRhÜbk) und vom 08.11.2001 (2. ZP-EuRhÜbk), aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zu den ZP-EuRhÜbk und ggf. aus bilateralen Zusatzverträgen oder ‑vereinbarungen.

Nach Art. 2 EuRhÜbk kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich ein Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die als Fiskalstraftaten angesehen werden (Fiskalvorbehalt). Rechtshilfe in Fiskalsachen muss nur geleistet werden, wenn und soweit dies in Zusatzverträgen oder -vereinbarungen zum EuRhÜbk ausdrücklich vorgesehen ist. Auf Art. 1 und 2 des 1. ZP-EuRhÜbk wird hingewiesen.

Justizbehörden können in dringenden Fällen unmittelbar miteinander verkehren, ggf. unter Einschaltung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation Interpol (Art. 15 Abs. 2 bis 5 EuRhÜbk).

1.2.3

 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten (MS) der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Zweck des EU-RhÜbk vom 29.05.2000 ist es, im Verhältnis zwischen den EU‑MS die Anwendung des EuRhÜbk vom 20.04.1959 und dessen 1. Zusatzprotokoll zu erleichtern und bestimmte Regelungen des SDÜ zu ersetzen. Das EU-RhÜbk ist - bis auf Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Malta - für alle anderen EU‑MS bereits in Kraft getreten; darüber hinaus gilt es nach seinem Art. 29 Abs. 4 auch für Island und Norwegen.

Das EU-RhÜbk enthält eine Reihe von formellen Erleichterungen für Rechtshilfeersuchen. Durch Art. 2 EU-RhÜbk werden die Art. 49 Buchstabe a) sowie die Art. 52, 53 und 73 SDÜ aufgehoben.

Im Protokoll vom 16.10.2001 zum EU-RhÜbk (ZP-EU-RhÜbk) wurde der Fiskal­vorbehalt (s. Tz. 1.2.2) aufgegeben. Darüber hinaus haben sich die EU‑MS verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen. Ein eventuell nach nationalem Recht bestehendes Bankgeheimnis darf der Beantwortung nicht entgegenstehen. Durch Art. 8 Abs. 3 des Protokolls wurde Art. 50 SDÜ aufgehoben.

Hinweis: Art. 51 SDÜ (Bedingungen für Durchsuchung und Beschlagnahme) wird weder durch das EU-RhÜbk noch durch das ZP-EU-RhÜbk berührt. Dies gilt auch für Auskunftsersuchen zu Bankkonten nach Art. 1 Abs. 5 ZP-EU-RhÜbk.

Im Verhältnis zu Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Malta gilt bis zum In-Kraft-Treten des EU-RhÜbk das SDÜ weiter.

Weitergehende bi- oder multilaterale Vereinbarungen zwischen den EU‑MS bzw. den sog. Schengen-Staaten sind daneben anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EU-RhÜbk bzw. Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2.4

 Bilaterale Rechtshilfeabkommen

Mit zahlreichen Staaten bestehen bilaterale Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Einzelne Abkommen schließen die Rechtshilfe in Steuerstrafsachen generell aus oder sehen einen Ablehnungsvorbehalt für Fiskaldelikte vor. Daneben bestehen Abkommen speziell auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

1.2.5

 Rechtshilfe ohne völkerrechtliche Vereinbarung

Eine ausländische Justizbehörde kann auch dann um Rechtshilfe ersuchen oder ersucht werden, wenn keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht. In solchen Fällen sind ausschließlich die innerstaatlichen Vorschriften (IRG und RiVASt) anzuwenden.

1.2.6

 Verhältnis der Regelungen zueinander

Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Soweit im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe herangezogen werden sollte.

1.3

Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen

Von der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist die zwischenstaatliche Amtshilfe zu unterscheiden; insoweit wird auf die Merkblätter zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen hingewiesen.

Wird die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur Ermittlung einer Steuerstraftat (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1, und 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) oder als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 409, 410, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) tätig, sind strafprozessuale Maßnahmen für Zwecke dieser Verfahren, wie z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme und Zeugenvernehmung, nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist untrennbarer Bestandteil dieses Verfahrens. Die Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens können - jedenfalls in der Regel - unmittelbar im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

Auch nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens können noch Auskünfte auf dem Amtshilfeweg zum Zweck der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung des § 393 Abs. 1 AO eingeholt und erteilt werden. Grundlage hierfür sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit großer Auskunftsklausel, bilaterale Amtshilfe-Verträge, die EG-Amtshilfe-Richtlinie, sowie die Verordnung - VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 07.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92. In Frage kommen von Behörden oder Gerichten erlangbare Auskünfte, wie z.B. aus Steuerakten oder öffentlichen Registern.

Die so erlangten Erkenntnisse können unmittelbar für das Straf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden (§ 4 Abs. 1 EGAHiG, Art. 41 Abs. 1 letzter Satz VO [EG] Nr. 1798/2003). Eine Bekanntgabe erhaltener Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen ist nur zulässig, sofern der ausländische Staat nichts dagegen eingewendet hat (§ 4 Abs. 2 EGAHiG).

Ist in gleicher Sache zuvor ein Rechtshilfeersuchen gestellt worden, so ist im Amtshilfeersuchen darauf hinzuweisen.

1.4

Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis gilt auch gegenüber ausländischen Behörden. Es steht jedoch dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit

  1. die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig und erforderlich ist oder
  2. die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder durch § 117 AO i.V.m. § 59 Abs. 3 IRG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der völkerrechtlichen Vereinbarungen. Darauf wird grundsätzlich durch geeignete Aufdrucke oder im Anschreiben an die Landesfinanzbehörde hingewiesen, es sei denn, der Hinweis ist bereits im Anschreiben der ausländischen Behörde enthalten.

1.5

Bewilligungsbefugnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr

Nach Nr. 5 Buchstabe c) der Vereinbarung vom 28.04.2004 zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - Zuständigkeitsvereinbarung 2004 - ist grundsätzlich die Bundesregierung für die Bewilligung der Rechtshilfe wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern) zuständig. Die Landesregierungen sind daher für die Rechtshilfe nur zuständig, wenn

  1. es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen EU‑MS handelt,
  2. Gefahr in Verzug ist,
  3. aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
  4. es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das 1. ZP-EuRhÜbk ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt.

Über die Erledigung und Stellung von Ersuchen ohne völkerrechtliche Vereinbarung entscheidet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (sog. Bewilligungsverfahren). Das BMF hat seine Bewilligungsbefugnis gem. § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG mit Wirkung vom 01.09.2004 auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.

1.6

Umfang des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs

Der Umfang der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen bestimmt sich nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG) oder nach §§ 59 ff. IRG. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchsuchung von Personen und Räumen;
  2. Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln;
  3. Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;
  4. Einnahme richterlichen Augenscheins und
  5. Zustellung von Verfahrensurkunden.

1.7

Verfahren des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs

Das Verfahren richtet sich nach den §§ 385 ff. AO, der StPO, dem IRG und den entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen. Einzelheiten zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit ergeben sich aus den RiVASt und der Zuständigkeitsvereinbarung 2004. Aus dem Länderteil der RiVASt ergibt sich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen geleistet wird.

Bei Stellung von Ersuchen ohne völkerrechtliche Vereinbarung kann es sich empfehlen, durch eine Voranfrage (u.a. beim BZSt) zu klären, ob ein Rechtshilfeersuchen Aussicht auf Erfolg hat.

1.8

Kosten des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs

Die Kostenfrage entscheidet sich nach dem jeweiligen Übereinkommen, wie z.B. Art. 20 EuRhÜbk. In der Regel trägt der ersuchte Staat die Kosten für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Ausnahmen sind z.B. die Kosten und Honorare von Sachverständigen. Auf die Geltendmachung der Kosten kann nach § 75 IRG verzichtet werden. Einzelheiten zur Kostentragung und -berechnung ergeben sich aus Nr. 15 RiVASt. Anfallende Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

2

Deutsche Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen an das Ausland

2.1

Allgemeines

Rechtshilfe in Steuerstrafsachen kann erst beantragt werden, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kommt nur Amtshilfe in Betracht.

2.2

Zuständigkeit für das Stellen von Ersuchen

2.2.1

EuRhÜbk und daran anknüpfende Abkommen

Nach dem EuRhÜbk sind Ersuchen von Justizbehörden zu stellen. In der deutschen Erklärung zu Art. 24 EuRhÜbk sind die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden aufgeführt, nicht jedoch die Finanzbehörden und ihre Straf- und Bußgeldsachenstellen. Hält die Finanzbehörde die Stellung eines Rechtshilfeersuchens für erforderlich, muss sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.

2.2.2

 Bilaterale Verträge und vertragloser Bereich

Ermittelt die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, kann sie Ersuchen auf der Grundlage bilateraler Verträge selbst stellen, sofern sie in dem betreffenden Vertrag als berechtigte Behörde benannt ist (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO, Nr. 127 RiVASt).

Im vertraglosen Bereich gelten die Ausführungen zu Tz. 2.2.1 entsprechend.

2.3

Geschäftswege bei ausgehenden Ersuchen, Bewilligung

Ausgehende Rechtshilfeersuchen bedürfen der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen.

Wird das Ersuchen durch die Justizbehörde gestellt, leitet diese das Ersuchen nach Bewilligung auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ausländische Empfangs­behörde weiter.

Sofern die Finanzbehörde das Ersuchen aufgrund eines bilateralen Vertrages stellt (Tz. 2.2.2), leitet sie das Ersuchen der zuständigen Justizbehörde zur Bewilligung zu. Nach Bewilligung leitet die Finanzbehörde das Ersuchen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ausländische Empfangsbehörde weiter.

2.4

Inhalt

Bei der Abfassung des Ersuchens sind die RiVASt zu beachten; auf die in Nr. 150 RiVASt aufgeführten Muster und das diesem Merkblatt als Anlage beigefügte Muster für ein ausgehendes Ersuchen auf der Grundlage des EuRhÜbk wird hingewiesen.

Der Sachverhalt ist knapp und soweit darzustellen, wie es für die sachgerechte Erledigung erforderlich ist. Schwierige steuerrechtliche Zusammenhänge sind zu erläutern. Fachausdrücke und Abkürzungen sind zu vermeiden oder kurz zu erläutern. Einem Ersuchen und seinen Anlagen sind Übersetzungen beizufügen, sofern in den entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Übersetzungsverzicht vereinbart, empfiehlt es sich in besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Fällen gleichwohl, eine Übersetzung beizufügen. Auf Nr. 14 RiVASt wird hingewiesen.

Änderungen der Sachlage nach Abgang des Ersuchens sind der ausländischen Behörde sofort anzuzeigen (Nr. 31 RiVASt).

Auf die nach deutschem Recht bestehenden Aussage-, Zeugnis- und Auskunfts­verweigerungsrechte ist hinzuweisen (§§ 136 Abs. 1, 52 ff. StPO).

Die Finanzbehörde kann besondere Wünsche für die Erledigung in dem Ersuchen äußern. Sie kann z.B. um die Erledigung durch eine bestimmte ausländische Steuerfahndungsstelle, die Anwesenheit deutscher Beamter oder die förmliche Vernehmung von Zeugen bitten.

2.5

Erledigung

Der ersuchte Staat erledigt das Ersuchen grundsätzlich nach seinem Recht. Soweit das EU-RhÜbk anzuwenden ist, kann der ersuchende Staat die Einhaltung seiner Verfahrensvorschriften verlangen (Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbk).

Der ersuchte Staat bestimmt, welcher Stellen er sich hierzu bedient. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass

  1. die allgemein für die Strafverfolgung zuständigen Stellen eingesetzt werden;
  2. der ersuchte Staat sich an seine zuständigen Finanzbehörden wendet, soweit Unterlagen dieser Behörden angefordert werden.

2.6

Anschlussersuchen, Richtigstellung

Ist die Erledigung des Ersuchens unzureichend oder ergibt sich ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis, so kann ein ergänzendes Ersuchen (Anschlussersuchen) gestellt werden; auf Tz. 2.3 wird hingewiesen. Ergeben sich bei der Auswertung der Antwort oder später Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als der ausländischen Behörde übermittelt, so ist sie davon zu unterrichten.

2.7

Unterrichtung des Beschuldigten

Eine Verpflichtung der Finanzbehörde, den Beschuldigten über die beabsichtigten Ermittlungen zu unterrichten, besteht nicht. Der Beschuldigte kann jedoch auf das beab­sichtigte Ersuchen hingewiesen werden.

2.8

Anwesenheit deutscher Beamter im Ausland

Deutsche Beamte/Richter dürfen im Ausland keine Amtshandlungen vornehmen. Sie können bei Amtshandlungen im Ausland nur mit Genehmigung des jeweiligen ausländischen Staates anwesend sein. Sofern die Genehmigung nicht bereits allgemein erteilt ist, ist sie im Rahmen des Rechtshilfeersuchens zu beantragen. Auf Nrn. 140 bis 142 RiVASt wird hingewiesen.

Art. 13 EU-RhÜbk räumt die Möglichkeit zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zum Zweck von strafrechtlichen Ermittlungen ein; dabei können deutsche Mitglieder der Ermittlungsgruppe in einem anderen EU‑MS-Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union mit der Durchführung von Ermittlungshandlungen betraut werden.

Nacheile aufgrund Art. 41 SDÜ ist für Steuerfahndungsbeamte nicht möglich.

2.9

Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) können sowohl im Strafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren unmittelbar um Unterstützung ersucht werden (Art. 35 Abs. 1 GG, § 111 AO, Nrn. 128, 131 RiVASt ). Der Verkehr mit den Auslandsvertretungen ist innerstaatlicher Verkehr (Nr. 129 RiVASt ).

Die deutschen Auslandsvertretungen können die Ersuchen in eigener Zuständigkeit erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist. Im Allgemeinen beschränkt sich ihre Befugnis auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte (Nr. 129 RiVASt). Einzelne Staaten lassen ein weitergehendes Tätigwerden bis hin zur Vernehmung von Angehörigen des anderen Staates zu, sofern diese dazu bereit sind. Hinweise hierzu enthält der Länderteil der RiVASt.

3

Ausländische Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen

3.1

Allgemeines

Die deutschen Justiz- und Finanzbehörden können aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder des Fünften und Siebenten Teils des IRG Rechtshilfe in Steuerstrafsachen leisten.

3.2

Geschäftswege bei eingehenden Ersuchen, Bewilligung

Die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen bedarf der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen.

Geht ein Ersuchen um Rechtshilfe in Steuerstrafsachen direkt bei einer deutschen Finanz­behörde ein, so legt sie das Ersuchen unmittelbar der zuständigen Bewilligungsbehörde (s. Tz. 2.3) vor.

Bei Gefahr im Verzug darf ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise vor der Bewilligung erledigt werden, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Die Bewilligungsbehörde ist nach Vornahme der Rechtshilfe zu unterrichten, vgl. Nr. 22 Abs. 2 RiVASt.

3.3

Erledigung der Ersuchen

Ist für die Erledigung des Ersuchens die Staatsanwaltschaft zuständig, kann sie die Finanzbehörden beauftragen, bei der Erledigung des Ersuchens mitzuwirken.

Ist für die Erledigung des Ersuchens die Finanzbehörde zuständig (vgl. Nr. 127 RiVASt), führt sie die Ermittlungen selbst durch.

Bei Gefahr im Verzug können die Beamten der Finanzbehörde die Beschlagnahme und die Durchsuchung anordnen und durchführen (§ 67 Abs. 4 IRG).

Über ein Ersuchen auf Herausgabe von Gegenständen (Beweismittel) an die ausländische Behörde entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht (§ 66 IRG, Nr. 76 RiVASt).

Das Ergebnis der Ermittlungen ist in einem Bericht zusammenzufassen und mit den Erledigungsstücken der zuständigen Behörde zuzuleiten.

3.4

Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen

Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt (vgl. Nr. 24 RiVASt).

3.5

Anwesenheit ausländischer Beamter/Richter

Ausländische Beamte/Richter dürfen im Inland keine Amtshandlungen vornehmen. Sie können bei Amtshandlungen im Inland nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde anwesend sein (wenn die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten nicht bereits allgemein erteilt ist).

Der deutsche Ermittlungsbeamte führt die Amtshandlung(en) selbst aus, z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmung. Der ausländische Beamte/Richter kann durch sachdienliche Hinweise auf den Gang der Ermittlungen Einfluss nehmen, z.B. kann er vorschlagen, in bestimmter Weise zu verfahren. Auf die Nrn. 22 Abs. 3, 138, 139 RiVASt wird hingewiesen.

Art. 13 EU-RhÜbk räumt die Möglichkeit zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zum Zweck von strafrechtlichen Ermittlungen ein; dabei können ausländische Mitglieder der Ermittlungsgruppe mit der Durchführung von Ermittlungshandlungen betraut werden.

3.6

Grenzen der Rechtshilfe (Ordre public)

Auch soweit eine umfassende gegenseitige Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe in Steuerstrafsachen besteht, sind die Beteiligten nach den innerstaatlichen Vorschriften sowie internationalen Vereinbarungen geschützt. Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (§ 73 IRG - „Ordre public“ -).

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Rechtshilfe zu elementaren verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grundrechts- bzw. Menschenrechtsschutzes in offenbarem Widerspruch steht, z.B. die Gefahr herbeigeführt oder vergrößert wird, dass Dritte einer unangemessenen Strafverfolgung oder politischer Verfolgung ausgesetzt sind.

4

Rechtsschutz

Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Rechtshilfeverkehr sind die Strafgerichte zuständig (vgl. § 33 Abs. 3 FGO).

Gegen Maßnahmen aufgrund eingehender Rechtshilfeersuchen stehen die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der stopp zur Verfügung. Im Falle des Verlangens auf Herausgabe von Gegenständen an den ersuchenden Staat gilt § 61 IRG i.V.m. § 66 IRG.

Die StPO sieht keine Rechtsbehelfe gegen das Stellen von Rechtshilfeersuchen vor.

5

Sonstiges

5.1

Auskunfts-/Unterstützungsmöglichkeiten

5.1.1

 Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)

Das EJN dient dazu, die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Justizbehörden zu erleichtern. Es umfasst nationale bzw. regionale Kontaktstellen, deren Hauptaufgabe darin besteht, die örtlichen Justizbehörden ihres Landes sowie die anderen Kontaktstellen mit sämtlichen Informationen zu versorgen, die für die reibungslose justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen von Rechtshilfeersuchen, erforderlich sind. Die Kontaktstellen kommen außerdem in regelmäßigen Sitzungen zusammen. Jedes Land benennt einen Staatsanwalt, der als Kontaktstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen fungiert.

Über die Internetseite des EJN sind folgende Informationen abrufbar:

  1. vollständige Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat;
  2. Liste der zuständigen Justizbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten;
  3. rechtliche und praktische Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den Mitgliedstaaten;
  4. Wortlaut der einschlägigen Rechtsinstrumente und - im Fall bereits in Kraft getretener Übereinkommen - etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.

5.1.2

 Eurojust

Eurojust ist mit dem Vertrag von Nizza in den Vertrag über die Europäische Union aufgenommen und durch Beschluss des Rates vom 28.02.2002 (2002/187/JI) errichtet worden. Deutschland hat diesen Beschluss durch das Eurojust-Gesetz (EJG) umgesetzt, das am 18.05.2004 in Kraft getreten ist.

Aufgabe von Eurojust ist es, die Koordinierung von Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den EU-MS zu fördern und zu verbessern, strafrechtliche Ermittlungen zu unter­stützen und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern. Eurojust arbeitet eng mit dem EJN zusammen, dessen Sekretariat bei Eurojust angesiedelt ist. Auf der Grundlage von Zusammenarbeitsvereinbarungen kann Eurojust auch mit internationalen Organisationen und anderen Staaten einen Informationsaustausch pflegen.

Bei Eurojust arbeiten Staatsanwälte, Richter und Polizeibeamte, die von den EU-MS nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nach Den Haag entsandt werden. Bei internationalem Koordinierungsbedarf kann sich ein deutscher Strafverfolgungsbeamter an sein nationales Mitglied bei Eurojust wenden und um Hilfestellung bitten. Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten ist § 4 EJG.

5.1.3

 Interpol

Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation - IKPO -) ist eine Vereinigung von nationalen Polizeibehörden zur grenzüberschreitenden Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Das nationale Zentralbüro in Deutschland ist das Bundeskriminalamt (BKA).

  1. Zusammenarbeit mit dem BZSt

Das BZSt nimmt Ersuchen von ausländischen Interpol-Zentralbüros über das BKA entgegen. Die Bearbeitung der Ersuchen erfolgt auf dem vorgesehenen Geschäftsweg.

  1. Zusammenarbeit mit den Steuerfahndungsstellen
Die Steuerfahndungsstellen sind nicht Mitglied von Interpol. Ein unmittelbarer Verkehr zwischen ausländischen Interpol-Zentralbüros und Steuerfahndungsstellen ist deshalb nicht zulässig. Ausländische Ersuchen, die über das BKA deutschen Steuerfahndungsstellen zugeleitet werden und die nicht als dringendes Rechtshilfeersuchen anzusehen sind, können daher von diesen nicht beantwortet werden.

5.2

Hinweise auf andere Merkblätter

Auf folgende Merkblätter wird hingewiesen:

  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25.01.2006 - IV B 1 - S 1320 - 11/06 - (BStBl 2006 I S. 26);
  • Merkblatt über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen;
  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 19.01.2004 - IV B 4 - S 1320 - 1/04 - (BStBl 2004 I S. 66 ff.);
  • Merkblatt zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vom 13.07.2006 - IV B 6 - S 1300 -340/06 - (BStBl 2006 I S. 461).

6

Besonderheiten zu einzelnen Vertragsstaaten

6.1

Luxemburg

Luxemburg ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk, des 1. ZP-EuRhÜbk, des SDÜ, des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk. Bis zum In-Kraft-Treten des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk gilt Folgendes:

Nach der luxemburgischen Erklärung zu Art. 2 des EuRhÜbk leistet Luxemburg hinsichtlich sämtlicher Steuerarten Rechtshilfe, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Delikt den qualifizierten Tatbestand des § 396 Abs. 5 der luxemburgischen Abgaben­ordnung erfüllen würde. Dieser erfordert

  1. die Hinterziehung eines „nicht unerheblichen Steuerbetrages“
    1. entweder in absoluter Höhe (mehr als 125.000 EUR) oder
    2. in relativer Höhe (mehr als 25 % der Jahressteuer) und
  1. eine Täuschung der Finanzbehörde durch „systematische betrügerische Handlungen“.

Hinsichtlich des unter b) bezeichneten Rechtsbegriffes orientiert sich die luxemburgische Justiz am schweizerischen Tatbestand des Abgabebetruges (vgl. Tz. 6.4). Die Auslegung der einschlägigen luxemburgischen Strafvorschriften folgt jedoch nicht den gleich strengen Maßstäben, wie sie das Schweizerische Bundesgericht aufgestellt hat. Bei der Bewilligung von Rechtshilfeersuchen unterscheidet die Luxemburger Justiz nicht zwischen falschen Bilanzen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen. Daher kann auch bei Freiberuflern, die keine Bücher führen, bei unrichtigen Angaben über den Gewinn Rechtshilfe gewährt werden. Zur Erfüllung des Begriffs „systematische betrügerische Handlungen“ reicht die wiederholte, gleichartige Begehensweise aus.

Soweit Rechtshilfe unter diesen Voraussetzungen geleistet werden kann, behält sich Luxemburg die Anbringung eines Spezialitätsvorbehalts vor. Dieser schließt eine Verwendung der übermittelten Erkenntnisse für andere als die in dem Ersuchen aufgeführten Delikte aus.

Bezüglich der Verwendung der erteilten Auskünfte für das Besteuerungsverfahren enthält das luxemburgische Recht keine Regelung. Obwohl sich das luxemburgische Rechtshilferecht eng am schweizerischen Rechtshilferecht orientiert (vgl. Tz. 6.4), gestattet Luxemburg im Einzelfall die umfassende Verwertung der erteilten Auskünfte für das Besteuerungsverfahren.

In Bezug auf die Umsatzsteuer enthält Art. 50 SDÜ daneben eine weitere, in sich eigenständige Rechtshilfeverpflichtung. Rechtshilfe auf dieser Grundlage wird geleistet, wenn der voraussichtliche Steuerschaden 25.000 EUR übersteigt oder Besonderheiten in der Tat oder der Person des Täters die Gewährung von Rechtshilfe auch bei geringeren Beträgen gleichwohl erfordern (Art. 50 Abs. 2 SDÜ). Eine weitergehende Verwertung der übersandten Erkenntnisse für andere Straf- oder Verwaltungsverfahren ist ggf. nach vorheriger Zustimmung der luxemburgischen Justizbehörden möglich (Art. 50 Abs. 3 SDÜ).

Für Ersuchen um die Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten allein die Voraussetzungen des Art. 51 SDÜ. Die strengeren Voraussetzungen gemäß der luxemburgischen Erklärung zu Art. 5 EuRhÜbk gelten im Verhältnis zu den Schengen-Staaten auch dann nicht, wenn Rechtshilfe für den qualifizierten Tat­bestand des Steuerbetruges i.S.d. § 396 Abs. 5 der luxemburgischen Abgabenordnung erbeten wird.

Rechtshilfeersuchen an Luxemburg können in deutscher Sprache gestellt werden.

6.2

Liechtenstein

Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk. Die Leistung von Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen ist nach liechtensteinischem Recht (IRG Liechtenstein) unzulässig und wird durch Liechtenstein abgelehnt.

Soweit hinsichtlich anderer Straftaten Rechtshilfe gewährt wird, dürfen die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen verwendet werden. Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.

6.3

Österreich

Österreich ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk, des 1. ZP-EuRhÜbk, des SDÜ, des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk. Bei der Anwendung der Übereinkommen ist der Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 31.01.1972 zu beachten.

Daneben ist der Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 04.10.1954 weiterhin anwendbar. Dieser Vertrag ermöglicht neben der Auskunftsamtshilfe auch Amtshilfe bei der Zustellung und der Vollstreckung. Die zu leistende Amtshilfe im verwaltungsbehördlichen Steuerstrafverfahren umfasst nicht Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 14 des Vertrags). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrags werden Ersuchen an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet; ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt in Deutschland durch die Ober­finanzdirektionen, deren Nachfolgebehörden oder durch die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde. Deutsche Ersuchen sind nach Einholung der Bewilligung (vgl. Tz. 2.3) an die Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Fachbereich Internationales Steuerrecht, Aignerstraße 10, A-5026 Salzburg zu richten. In bestimmten Fällen ist nach Einholung der Bewilligung ein unmittelbarer Verkehr zwischen den Finanzämtern zulässig (Art. 4 Abs. 2 des Vertrags).

Österreich unterscheidet zwischen verwaltungsbehördlicher Amts- und gerichtlicher Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Gerichtliche Rechtshilfe kommt regelmäßig ab einem Betrag von mehr als 75.000 EUR hinterzogener Steuern in Betracht. Im Rahmen der gerichtlichen Rechtshilfe sind die österreichischen Justizbehörden zuständig.

6.4

Schweiz

Die Schweiz ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk, des 1. ZP-EuRhÜbk und des 2. ZP-EuRhÜbk. Sie leistet unter Berufung auf Art. 2 des EuRhÜbk keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen (vgl. Tz. 1.2.2).

Das schweizerische Bundesgesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt - soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen - alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen. In der sog. Wegleitung des Bundesamtes für Justiz sind die Einzelheiten der Rechtshilfegewährung ausführlich dargestellt. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist.

„Gemäß Art. 24 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV) bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als jener des Steuerbetrugs gemäß Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt. Ein Abgabebetrug kann, muss aber nicht durch Verwendung falscher oder unrichtiger Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle der arglistigen Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Arglist ist namentlich zu bejahen, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind oder falls der Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen...“ (Schweizerisches Bundesgericht vom 28.01.2003 - 1A.253/2002/bmt).

Die Schweiz verbindet die Rechtshilfe mit folgendem Spezialitätsvorbehalt:

„1.Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Das Verwertungsverbot bezieht sich demnach auf Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische und fiskalische Delikte qualifiziert werden. Als Fiskaldelikt gilt eine Tat, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt. Zulässig ist jedoch die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Ver­folgung von Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts.
2.

Zulässig ist die Verwendung der in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse auch:

  1. zur Verfolgung anderer als der im Rechtshilfebegehren erwähnten Straftaten, soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig wäre; oder
  2. zur Verfolgung anderer Personen, die an den im Rechtshilfe­begehren erwähnten strafbaren Handlungen teilgenommen haben.
3.In keinem Falle gestattet ist die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren.
4.Jegliche weitere Verwendung dieser Unterlagen und Informationen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für Justiz, die vorgängig einzuholen ist.“

    Nach Art. 63 Abs. 5 IRSG ist Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten zulässig. Das Einverständnis des Beschuldigten mit dem Rechtshilfegesuch ist in einem Protokoll festzuhalten und dem Rechtshilfegesuch beizulegen (Wegleitung, S. 10). Die Liste der gerichtlichen und behördlichen Schriftstücke, die unmittelbar an die betroffenen Personen übersandt werden können, entspricht der Anlage III zu Anhang II der RiVASt (Schengen-Liste). Zusätzlich gilt im Verkehr mit der Schweiz:
     

    „R) Sonstige Mitteilungen:
     
    Alle sonstigen Mitteilungen und Urkunden bei allen Verfahren, in denen nach dem Ergänzungsabkommen zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen Rechtshilfe geleistet würde, insbesondere Aufforderungen zur Zahlung von Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeldern oder Gerichtskosten.“
     
    Für Betrugsdelikte, die ab dem 01.01.2004 begangen worden sind, kann nach dem neu gefassten Art. 27 des DBA Deutschland/Schweiz auch Amtshilfe in Anspruch genommen werden. Zum Amtshilfeverfahren auf schweizerischer Seite vgl. Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 07.12.2001.

6.5

Kanada

Im Verhältnis zu Kanada ist der Rechtshilfevertrag vom 13.02.2002 anwendbar.
 

Art. 4 regelt die Herausgabe von Gegenständen. Der Begriff „Gegenstände“ ist weit zu verstehen; er bezieht sich z.B. auch auf „virtuelle“ elektronische Gegenstände bzw. elektronische Kopien von Dokumenten.
 
Gemäß Art. 6 bemüht sich der ersuchte Staat auch festzustellen, ob sich Erträge aus einer Straftat in seinem Hoheitsgebiet befinden. Ggf. ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
 
Art. 7 regelt die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten (z.B. Richtern, Beamten). Das Recht auf Teilnahme schließt das Recht ein, Fragen und andere Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein Wortprotokoll des Verfahrens aufzunehmen. Der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen Wortprotokolls ist gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Einwilligung des Betroffenen gestattet.
 
Rechtshilfeersuchen können nach Art. 11 Abs. 1 auch von Behörden gestellt werden, die für Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind, oder für diese gestellt werden.

6.6

 

USA

Zwischen Deutschland und den USA ist am 14.10.2003 ein Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet worden. Die Verhandlungen hierzu waren bereits im Frühjahr 2003 - und damit vor Unterzeichnung des Abkommens vom 25.06.2003 zwischen der Europäischen Union und den USA über Rechtshilfe - abgeschlossen. Um Verpflichtungen aus dem EU-USA-Abkommen Rechnung zu tragen, hat Deutschland mit den USA am 18.04.2006 einen Zusatzvertrag zu dem noch nicht in Kraft getretenen Rechtshilfevertrag vom 14.10.2003 unterzeichnet. Damit stehen künftig jeweils zwei völkerrechtliche Instrumente (EU-USA-Abkommen und der bilaterale Vertrag mit Änderung durch den Zusatzvertrag) zur Verfügung. Da der Regelungsinhalt des EU-USA-Abkommens in das bilaterale Vertragsverhältnis übernommen wurde, dürften in der Praxis keine Anwendungsprobleme auftreten. Sämtliche Verträge sind noch nicht in Kraft getreten.

7.

Hinweise auf Fundstellen

  • EuRhÜbk: BGBl. 1964 II S. 1369; Sammlung der Europaratsverträge - SEV-Nr. 030, Internetseite des Europarates (mit deutschem Portal): www.conventions.coe.int
  • Deutsche Erklärung zu Art. 24 EuRhÜbk, BGBl. 1976 II S. 1799
  • 1. ZP-EuRhÜbk: BGBl. 1990 II S. 124; BGBl. 1991 II S. 909; SEV-Nr. 099, www.conventions.coe.int
  • 2. ZP-EuRhÜbk: SEV-Nr. 182, www.conventions.coe.int
  • SDÜ: ABl. L 239 22.09.2000 S. 19; BGBl. 1993 II S. 1013; www.europa.eu/european-union/ (Schengen-Staaten: www.zoll.de)
  • EU-RhÜbk: BGBl. 2005 II S. 650; ABl. EG C 197 S. 1, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:C2000/197/01&from=DE
  • ZP-EU-RhÜbk: BGBl. 2005 II S. 661; ABl. EG C 326 S. 2, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42001A1121(01)&qid=1593073404398&from=DE
  • Bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe: BMF-Schreiben vom 11.01.2006 - IV B 5 - S 1301 - 1/06 - BStBl 2006 I S. 85; www.bundesfinanzministerium.de
  • EGAHiG vom 19.12.1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2005 (BGBl. I S. 2809), http://www.gesetze-im-internet.de/
  • Richtlinie 77/799/EWG vom 19.12.1977 (ABl. EG Nr. L 336 S. 15) - EG-Amtshilfe-Richtlinie - zuletzt geändert durch die Richtlinien 2003/93/EG vom 07.10.2003 (ABl. EU Nr. L 264 S. 23), 2004/56/EG vom 21.04.2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70) und 2004/106/EG vom 16.11.2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30); www.europa.eu/european-union/
  • Verordnung (EG) Nr. 1798/2003, ABl. EU 2003 Nr. L 264 S. 1; www.europa.eu/european-union/
  • IRG: BGBl. 1994 I S. 1537, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2005 , BGBl. 2005 I S. 2189; http://www.gesetze-im-internet.de/
  • RiVASt: Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 176 vom 18.09.1984 i.V.m. der Beilage 47/84 und BAnz Nr. 40 a vom 27.02.1993, www.datenbanken.justiz.nrw.de
  • RiVASt Anhang II (Länderteil): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/RiVaSt/Anhaenge/RiVaSt_Textfassung_2016.html
  • Zuständigkeitsvereinbarung 2004: BAnz vom 29.05.2004, S. 11.494
  • EJN: ABl. EG vom 07.07.1998 Nr. L 191 S. 4, http://www.ejn-crimjust.europa.eu
  • Eurojust: www.eurojust.europa.eu; E‑Mail: info@eurojust.eu.int. Deutsches nationales Mitglied ist zurzeit Hermann von Langsdorff, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof; sein Stellvertreter ist Oberstaatsanwalt Jürgen Kapplinghaus, E-Mail: jkapplinghaus@eurojust.eu.int.
  • Interpol: www.bka.de unter„Profil", www.interpol.int
1
Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis und Anlagen hier nicht abgedruckt.
2
Das Rechtshilfemerkblatt aus dem Jahr 2006 wird derzeit überarbeitet.

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