Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches AO-Handbuch
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.