1Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
2Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Zeit der Aufnahme,
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
3Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
4Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
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