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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2022
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 89a Vorabverständigungsverfahren
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 375a (weggefallen)
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
      • § 34 Vorabverständigungsverfahren
      • § 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen
      • § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 (weggefallen)
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StaRUG - Unternehmensstabilisierungs - und - restrukturierungsgesetz
      • Anhang 31 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 33 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 34 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 36 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 37 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 38 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 39 WG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 41 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 42 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 43 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 44 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 45 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 47 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 48 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 49 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 50 Verwaltungsgrundsätze 2020
      • Anhang 51 Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
      • Anhang 52 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 53 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 54 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 55 Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020
      • Anhang 56 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
      • Anhang 57 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 58 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 59 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 60 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 61 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 62 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 63 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 64 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 65 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 66 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
      • Anhang 67 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 68 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 69 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 70 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 71 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 72 Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
      • Anhang 73 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 74 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
      • Anhang 75 Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
      • Anhang 76 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020 -
      • Anhang 77 Schwedische Initiative (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 78 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung; - Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 79 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 80 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 81 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
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  1. AO 2022
  2. Ab­ga­ben­ord­nung (AO) mit An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO)
  3. Ers­ter Teil – Ein­lei­ten­de Vor­schrif­ten
  4. Vier­ter Ab­schnitt – Ver­ar­bei­tung ge­schütz­ter Da­ten und Steu­er­ge­heim­nis
  5. § 30 Steu­er­ge­heim­nis

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§ 30 Steu­er­ge­heim­nis

(S 0130)

1Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

2Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

  1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
  1. in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
  2. in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
  3. im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,

bekannt geworden sind, oder

  1. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder

  1. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

3Den Amtsträgern stehen gleich

  1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
  1. amtlich zugezogene Sachverständige,
  2. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

4Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

  1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchsta­ben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
  1. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
  1. die betroffene Person zustimmt,
  2. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
  1. in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswid­rigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfah­ren bekannt geworden sind, oder
  2. ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
  1. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
  1. die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
  2. Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie ver­ursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Red­lichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behör­den und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
  3. die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zustän­dige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes­ministe­rium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

5Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehör­den gegenüber offenbart werden.

61Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. 2Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maß­nahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. 3Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

7Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

8Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

9Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

10Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

111Wurden geschützte Daten

  1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
  2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
  3. einer nicht-öffentlichen Stelle

nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. 2Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

StDAV

Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
(Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV)

vom 13.10.2005 (BGBl. I S. 3021), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl. I S. 2360)

 aufklappen Zuklappen

Auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt­machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministe­rium der Finanzen:

§ 1

Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

2Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.

§ 2

Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses

1Es sind angemessene organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die sicherstellen, dass

1.
Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten abgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
2.
Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Abruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3.
die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems zum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen können und dass die Daten während des Abrufs nicht unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zugriffskontrolle),
4.
überprüft und festgestellt werden kann, wer personenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat (Weitergabekontrolle).

2Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an Empfänger außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.

§ 3

Erteilung der Abrufbefugnis

Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei

1.
Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind,
2.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist,
3.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,
4.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann,
5.
Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind,
6.
Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind.

§ 4

Umfang der Abrufbefugnis

1Die Abrufbefugnis ist auf die Daten oder die Arten von Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Aufwand für eine Beschränkung auf bestimmte Daten oder Arten von Daten unter Berücksich­tigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.

2Die Abrufbefugnis ist zu befristen, wenn der Verwendungszweck zeitlich begrenzt ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Anlass für ihre Erteilung weggefallen ist.

§ 5

Prüfung der Abrufbefugnis

1Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen

1.
bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand eines Identifizierungsschlüssel (Benutzerkennung) und eines geheim zu haltenden Passwortes oder sonst zum hinreichend siche­ren Nachweis von Benutzeridentität und Authentizität geeigneter Verfahren,
2.
bei jedem Abruf anhand eines Verzeichnisses über den Umfang der dem Abrufenden eingeräumten Abrufbefugnis.

Benutzerkennungen und Passwörter sind nach höchstens fünf aufeinander folgenden Fehlversuchen zum Aufbau einer Verbindung zu sperren.

2Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch andere Personen unverzüglich, zu ändern.

3Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare Ausweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Ausgabe und Einzug nachzuweisen und zu überwachen. Abhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich zu sperren. Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht weiter­geben. Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren, wenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet.

§ 6

Aufzeichnung der Abrufe

1Abrufe und Abrufversuche sind zur Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe automatisiert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens die Benutzerkennung, das Datum, die Uhrzeit sowie die sonstigen zur Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe erforderlichen Daten.

2Die Aufzeichnungspflicht entfällt, soweit die Abrufbefugnis durch technische Maßnahmen auf die Daten oder Arten von Daten beschränkt worden ist, die zur Erledigung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Unbeschadet des Satzes 1 können Aufzeichnungen anlassbezogen durchgeführt werden.

3Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden.

4Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 7

Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe

Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.

§ 8

Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation

Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren

1.
Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens,
2.
die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
3.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
4.
auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
5.
die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
6.
die protokollierende Stelle,
7.
die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
8.
die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
9.
Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
10.
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
11.
das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
12.
die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
13.
die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktualisieren. Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des Verfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren.

§ 9

Abrufe durch den Steuerpflichtigen

Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird.

§ 10

(weggefallen)

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

AEAO

Anwendungserlass

AEAO zu § 30

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AEAO zu § 30 - Steuergeheimnis:

Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
  2. Verpflichteter Personenkreis
  3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
  4. Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Ver-fahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
  5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Dis-ziplinar-befugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
  6. Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
  7. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
  8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
  9. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
  10. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
  11. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
  12. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
  13. Auskunft über Anzeigeerstatter
  14. Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)

1.

Gegenstand des Steuergeheimnisses

1.1

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen

geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare

-(lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie
-Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bekannt geworden sind. Es ist unerheblich, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.

Eine (lebende) natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie mit vorhandenen oder zugänglichen Mitteln direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, bestimmt werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Entsprechendes gilt nach § 2a Abs. 5 AO für Verstorbene sowie für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Wurden solche personenbezogenen Daten so weit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, unterliegen sie nicht mehr dem Steuergeheimnis (Ausnahme: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; siehe Nr. 1.5 des AEAO zu § 30).

Eine (lebende) natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie mit vorhandenen oder zugänglichen Mitteln direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, bestimmt werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Entsprechendes gilt nach § 2a Abs. 5 AO für Verstorbene sowie für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Wurden solche personenbezogenen Daten so weit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, unterliegen sie nicht mehr dem Steuergeheimnis (Ausnahme: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; siehe Nr. 1.5 des AEAO zu § 30).
 
Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten unterliegen solange dem Steuergeheimnis, wie sie durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden könnten.
1.2
Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (personenbezogene Daten). Hierzu zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt z. B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind.
1.3
Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen (§ 33 AO), sondern auch andere Personen, Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren personenbezogene Daten einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren bekannt geworden sind.
Ob diese Personen in einem derartigen Verfahren mitwirkungs- oder auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich (BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552). Gesetzliche Informationspflichten eines Dritten gegenüber dem Steuerpflichtigen über eine diesen betreffende Mitteilung an die Finanzbehörden (z. B. nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO) bleiben unberührt.
Zur Information des Steuerpflichtigen über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. AEAO zu § 93, Nr. 1.2.7.
1.4
Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006, V B 163/05, BStBl 2007 II S. 275 m. w. N.). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 5 AO kann allerdings eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Einzelfällen sogar geboten sein (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 13).
1.5
Dem Steuergeheimnis unterliegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht personenbezogene (d. h. anonymisierte oder pseudonymisierte) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
1.6
Ein Amtsträger (bzw. eine ihm gleichgestellte Person) verletzt das Steuergeheimnis, wenn er nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO geschützte Daten unbefugt offenbart oder verwertet. Er verletzt das Steuergeheimnis außerdem, wenn er nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO geschützte und für ein Verfahren i.  S. d.--im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 AO).

2.

Verpflichteter Personenkreis

2.1
Das Steuergeheimnis haben Amtsträger und die in § 30 Abs. 3 AO genannten Personen zu wahren.
2.2
Amtsträger sind die in § 7 AO abschließend aufgeführten Personen.
2.3
Den Amtsträgern sind nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellt u. a.--unter anderem die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dies, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung ist das VerpflG. Für eine Verpflichtung kommen z. B. Schreib- und Registraturkräfte, ferner Mitarbeiter in Rechenzentren sowie Unternehmer und deren Mitarbeiter, die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen (z. B. Datenerfassung, Versendung von Erklärungsvordrucken), in Betracht.
2.4
Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden.

3.

Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten

3.1
Die Absätze 4 und 5 des § 30 AO erlauben die Offenbarung oder Verwertung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Daten.
3.2
Offenbaren i. S. d. § 30 AO ist eine Form des Offenlegens geschützter Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, umfasst aber - anders als die Offenlegung - auch die Übermittlung, Verbreitung und andere Formen der Bereitstellung gegenüber anderen Amtsträgern oder gleichgestellten Personen derselben Finanzbehörde.
  
„Offenbarung“ ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, auf Grund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z. B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.
  
Im Fall der Bereitstellung von Daten zum Abruf erfolgt die Offenbarung erst mit tatsächlichem Zugriff auf die Daten. Werden zum Abruf bereitgestellte Daten von der verantwortlichen Finanzbehörde vor der Einsichtnahme oder dem Abruf wieder gelöscht oder der Abruf in anderer Weise ausgeschlossen, ist keine Offenbarung erfolgt. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme.
3.3
Der Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe nach § 1922 BGB) tritt in die rechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und ist damit kein Dritter. Die Auskünfte, die dem Rechtsvorgänger erteilt werden durften, dürfen auch dem Rechtsnachfolger erteilt werden.
 
Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, so ist jeder Einzelne Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Zur Auskunftserteilung bedarf es nicht der Zustimmung der übrigen Miterben. Der auskunftssuchende Erbe hat sich erforderlichenfalls durch Erbschein auszuweisen.
 
Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte sowie Erbersatzanspruchsberechtigte sind keine Gesamtrechtsnachfolger und daher Dritte. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben nach § 2314 BGB hebt das Steuergeheimnis nicht auf.
3.4
Eine Offenbarung liegt nicht vor, wenn sich ein Dritter unbefugt Zugang zu den Daten verschafft hat. In diesem Fall liegt aber gleichwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i. S. d. Art. 33 und 34 DSGVO vor (vgl. zu den Rechtsfolgen nach der DSGVO Nr. 3.8 des AEAO zu § 30).
3.5
Eine Offenbarung liegt außerdem nicht vor, wenn der Amtsträger (oder die ihm gleichgestellte Person) personenbezogene Daten, die er selbst für Zwecke eines bestimmten Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erhoben hat, für ein anderes von ihm geführtes Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO verarbeitet (zulässige Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
3.6
Unter „Verwertung“ ist jede Verwendung in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, zu verstehen. Eine unbefugte Verwertung personenbezogener Daten eines anderen oder eines fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses liegt vor, wenn die zu Grunde liegenden Informationen in irgendeiner Weise ohne rechtfertigenden Grund genutzt werden.
3.7
Die Finanzbehörde ist, sofern eine der in § 30 Abs. 4 und 5 AO genannten Voraussetzungen vorliegt, zur Offenbarung befugt, jedoch nicht verpflichtet. Es gelten die Grundsätze des § 5 AO. Bei der Entscheidung, ob dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse offenbart werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis auch dazu dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen. Ist die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben und besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht, z. B. § 161 StPO, so ist die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet.
3.8
Eine unbefugte Offenbarung oder Verwertung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützter Daten stellt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO dar und löst ggf. die Mitteilungspflicht gegenüber der Datenschutzaufsicht nach Art. 33 DSGVO, ggf. auch die Benachrichtigungspflicht gegenüber der betroffenen Person nach Art. 34 DSGVO aus. § 355 Abs. 3 StGB bleibt hiervon unberührt.
3.9

Wurden geschützte Daten

-einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
-einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
-einer nicht-öffentlichen Stelle
befugt offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind (§ 30 Abs. 11 Satz 1 AO). Ein Verstoß gegen diese Verarbeitungsbeschränkung kann - soweit er nicht bereits nach dem StGB strafbar ist - als Verstoß gegen die DSGVO geahndet werden und die Rechtsfolgen des Art. 82 DSGVO auslösen.

4.

Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

4.1

§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens, eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen zu.

Es genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang dieses Verfahrens nützlich sein könnte. Die Zulässigkeit ist nicht auf die Mitteilung von Tatsachen zwischen Finanzbehörden beschränkt (z. B. Mitteilungen zwischen Zollbehörden und Steuerbehörden, zwischen Finanzämtern und übergeordneten Finanzbehörden). Zulässig ist auch die Mitteilung an andere Behörden, soweit sie unmittelbar der Durchführung eines der oben genannten Verfahren dient, z. B. Mitteilungen an die Denkmalschutzbehörden im Bescheinigungsverfahren nach § 7i EStG.

Sofern Verwaltungsgerichte Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen, Kirchensteuersachen) zu entscheiden haben, besteht eine Offenbarungsbefugnis wie gegenüber Finanzgerichten.

Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten in anderen als steuerlichen Verfahren dürfen die Finanzbehörden den Gerichten Auskünfte nur dann erteilen, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 AO zugelassen ist.

4.2

Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist oder nicht, sind dem Spender nur dann zu erteilen, wenn

-er im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der geleisteten Spende beantragt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.  V. m.--in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO),
-die Körperschaft ihm den Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat, dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt ist,
-die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO, vgl. AEAO zu § 85 AO); die Richtigstellung kann öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung öffentlich verbreitet.
Ansonsten ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen, sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur Auskunftserteilung vorliegt.
4.3
Wird eine beantragte Steuerermäßigung, die von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen Dritter abhängt (z. B. nach §§ 32, 33a EStG), abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge bzw. das Vermögen gesetzliche Betragsgrenzen übersteigen, ist dies dem Steuerpflichtigen ohne Angabe des genauen Betrags mitzuteilen. Wird ein derartiger Ermäßigungsantrag im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge oder das Vermögen des Dritten teilweise abgelehnt, so darf dem Steuerpflichtigen die Höhe dieser Beträge mitgeteilt werden.
4.4
Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sind ggf. die für Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten dem Finanzgericht vorzulegen, damit das Finanzgericht überprüfen kann, ob gegen die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestehen. Da der Steuerpflichtige jedoch gem. § 78 FGO das Recht hat, die dem Finanzgericht vorgelegten Akten einzusehen, hat die Vorlage an das Finanzgericht stets in anonymisierter Form zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl 1986 II S. 226). Das Finanzgericht darf die Verwertung der vom Finanzamt eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BStBl 2004 II S. 171).
4.5
Zur Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme im Hinblick auf die Haftung vgl. AEAO zu § 75, Nr. 6.
4.6
Anträge auf Erteilung von Auskünften über die Besteuerung Dritter bei der Anwendung drittschützender Normen (u. a. §§ 64 bis 68 AO und § 2 Abs. 3 UStG) sind zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage grundsätzlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.2006, VII R 24/03, BStBl 2007 II S. 243). Ein solcher Auskunftsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige substantiiert und glaubhaft darlegt, durch die unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten konkret feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden und deshalb gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Die Auskünfte sind auf das für die Rechtsverfolgung notwendige Maß zu beschränken. In der Auskunft dürfen deshalb nur Angaben über die Art und Weise der Besteuerung der für die Konkurrenzsituation relevanten Umsätze der fraglichen öffentlichen Einrichtung gemacht werden, nicht aber über die Höhe dieser Umsätze und der hierauf festgesetzten Steuer. Der betroffene Dritte soll gehört werden.
4.7
Gerichtliche Verfahren im Vollstreckungsverfahren
4.7.1
Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262 AO) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO) im Prozess geschützte Daten des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.
4.7.2
Der Drittschuldner (vgl. § 309 AO) ist befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, wozu auch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit von Forderungen (vgl. § 319 AO) gehört, mit der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO geltend zu machen. Im finanzgerichtlichen Verfahren darf die Vollstreckungsbehörde die geschützten Daten des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbaren, soweit dies der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens dient.
4.7.3
Leistet der Drittschuldner (vgl. § 309 AO) nicht, kann die Vollstreckungsbehörde zivilgerichtlich gegen ihn vorgehen. Dabei ist dem Vollstreckungsschuldner der Streit zu verkünden (§ 316 Abs. 3 AO i. V. m. § 841 ZPO). Die Klage gegen den Drittschuldner dient der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner. Die Vollstreckungsbehörde darf daher im Prozess geschützte Daten des Vollstreckungsschuldners, des Drittschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche dient.
4.8
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt auch eine Verwertung zur Durchführung eines der in § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder b AO genannten Verfahren zu. Ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Ein Verwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Maßnahme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. z. B. BVerfG-Beschluss vom 2.7.2009, 2 BvR 2225/08, NJW S. 3225; BFH-Urteile vom 4.10.2006, VIII R 53/04, BStBl II 2007 S. 227, und vom 4.12.2012, VIII R 5/10, BStBl II 2014 S. 220, jeweils m. w. N.).

5.

Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)

5.1

Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen den jeweils zuständigen Stellen offenbart  werden, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO).

Hiernach sind Mitteilungen an Disziplinarstellen der Finanzverwaltung zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Angehörigen der Finanzverwaltung zulässig.

Eine Offenbarung soll allerdings nur erfolgen, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, d. h. grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6.5.2008, 2 BvR 336/07, NJW S. 3489).

Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG-Beschluss vom 5.3.2010, 2 B 22/09, NJW S. 2229). Eine Offenbarung ist regelmäßig geboten, wenn eine Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 5.3.2010, a.a.O.). Vgl. im Übrigen auch Nr. 11.8 des AEAO zu § 30.

5.2
Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen den jeweils zuständigen Stellen offenbart werden, wenn dies der Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde dient, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 AO).
5.3
Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen in den vorgenannten Fällen nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind (§ 29c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 3 AO).

6.

Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen den für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach der DSGVO zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden nur offenbart werden, wenn das Bußgeldverfahren die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO betrifft.

7.

Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)

Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO kann eine Offenbarung nur gestützt werden, wenn die Befugnis zum Offenbaren in einem Bundesgesetz ausdrücklich enthalten ist. Eine Regelung in einem Landesgesetz oder einer Kommunalsatzung oder eine Bestimmung über die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. Die Befugnis kann in der AO selbst (z. B. § 31 AO), in anderen Steuergesetzen des Bundes oder in außersteuerlichen Vorschriften des Bundes enthalten sein.

Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:  

-§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen;
-§ 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
-§ 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes;
-§ 197 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches;
-§ 49 des Beamtenstatusgesetzes und § 115 des Bundesbeamtengesetzes;
-§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes;
-§ 39 des Erdölbevorratungsgesetzes;
-§ 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen;
-§ 14 Abs. 4 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;
-§ 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes;
-§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;
-§ 6 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes;
-§ 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
-§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Preisstatistik;
-§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen;
-§ 21 Abs. 4 SGB X;
-§ 5 Abs. 2 bis 5 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;
-§ 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;
-§ 492 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 385, 399 AO;
-§ 27 Abs. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
-§ 3a der Verfahrensordnung für Höfesachen;
-§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;
-§ 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes;
-§ 36 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
-§ 18 Abs. 3a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 3 AO);
-§ 6 Abs. 1 und 4 des Bundesarchivgesetzes;
-§ 36a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung;
-§ 64a Abs. 2 der Bundesnotarordnung;
-§ 34 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung;
-§ 54 Abs. 1 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes;
-§ 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes;
-§ 6 Abs. 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes;
-§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
-§ 42 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG);
-§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern;
-§ 32a Staatsangehörigkeitsgesetz;
-§ 4 Abs. 1 Satz 2 Wettbewerbsregistergesetz.

8.

Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO gestattet eine Offenbarung geschützter Daten, soweit diese Offenbarung durch unmittelbar geltendes Recht der EU (Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und sonstiges, unmittelbar geltendes Recht) zugelassen oder sogar vorgeschrieben ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ausdrücklich bezeichnet wird.

Beispiele:

Fordert die EU-Kommission in einem beihilferechtlichen Prüfungsverfahren von Finanzbehörden Informationen über bestimmte Steuerfälle an, sind ihr diese nach der EU-Beihilfeverfahrensordnung mitzuteilen.

Soweit den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische Embargo-Verordnungen bekannt werden, haben sie diese den für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Behörden mitzuteilen.

EU-Richtlinien und Beschlüsse im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (sogenannte GASP-Beschlüsse) stellen kein unmittelbar geltendes EU-Recht dar. Damit die dort enthaltenen Regelungen wirksam werden, müssen sie zuvor entweder in unmittelbar geltendes Recht der EU oder in nationales Recht umgesetzt werden. Bei Umsetzung in unmittelbar geltendes EU-Recht kommt eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO in Betracht. Bei Umsetzung im Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung ergibt sich die Offenbarungsbefugnis aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, da die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach § 2a Abs. 2 Satz 2 AO als Verfahren in Steuersachen gilt. Bei anderweitiger Umsetzung in nationales Recht kann sich eine Offenbarungsbefugnis aus § 30 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 5 AO ergeben.

9.

Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit der Betroffene zustimmt. Betroffener ist nicht nur der Verfahrensbeteiligte selbst, sondern auch jeder Andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden (z. B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen und anderen Vorteilen). Sind mehrere Personen betroffen, so müssen alle ihre Zustimmung zur Offenbarung eines Sachverhalts erteilen. Stimmen einzelne Personen nicht zu, so dürfen die geschützten Verhältnisse derjenigen, die ihre Zustimmung nicht erteilt haben, nicht offenbart werden.

10.

Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)

10.1
Gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a AO dürfen im Steuerstrafverfahren oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren gewonnene Erkenntnisse über außersteuerliche Straftaten an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafverfolgung weitergeleitet werden. Die Finanzbehörden können daher z. B. die Staatsanwaltschaft auch über sog. Zufallsfunde unterrichten. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Erkenntnisse im steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahren selbst gewonnen wurden. Kenntnisse, die bereits vorher in einem anderen Verfahren (z. B. Veranlagungs-, Außenprüfungs- oder Vollstreckungsverfahren) erlangt wurden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht offenbart werden. Sind die Tatsachen von dem Steuerpflichtigen (§ 33 AO) selbst oder der für ihn handelnden Person (§ 200 Abs. 1 AO) der Finanzbehörde mitgeteilt worden, ist die Weitergabe zur Strafverfolgung wegen nichtsteuerlicher Straftaten nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung an die Finanzbehörde die Einleitung des steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens gekannt hat, es sei denn, einer der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 oder Abs. 5 AO geregelten Fälle läge vor.
10.2
Gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b AO ist eine Offenbarung von Kenntnissen zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen Straftat uneingeschränkt zulässig, wenn die Tatsachen der Finanzbehörde ohne Bestehen einer  steuerlichen Verpflichtung  oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht bekannt geworden sind. Tatsachen sind der Finanzbehörde ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung bekannt geworden, wenn die Auskunftsperson nicht zuvor durch die Finanzbehörde zur Erteilung einer Auskunft aufgefordert worden ist. Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (siehe §§ 101 ff. AO) kann nur angenommen werden, wenn dem Berechtigten sein Auskunftsverweigerungsrecht bekannt war; dies setzt in den Fällen des § 101 AO eine Belehrung voraus.

11.

Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)

11.1

Eine Offenbarung ist gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Liegt ein zwingendes öffentliches Interesse vor, macht es für die Zulässigkeit der Offenbarung keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse von Amts wegen die zuständige Behörde informiert oder ob die zuständige Behörde unter Schilderung der Umstände, die das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses begründen, die Finanzbehörde um Auskunft ersucht.

11.2
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist.
11.2.1

Ein zwingendes öffentliches Interesse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe a AO insbesondere gegeben, wenn die Offenbarung erforderlich ist

-zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder
-zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen
Verbrechen i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe a AO sind alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).
Als vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen kommen nur solche Vergehen in Betracht, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellen und dementsprechend mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
11.2.2
Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftat i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b AO fallen Straftaten nicht schon deswegen, weil sie nach § 74c GVG zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b AO gegeben sind.
11.2.3
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c AO gestattet die Offenbarung zur Richtigstellung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Diese Offenbarungsbefugnis begründet ein Abwehrrecht der Verwaltung und dient damit nicht dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit. Die Verwaltung selbst hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie richtig stellen will. Sie hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und sich auf die zur Richtigstellung erforderliche Offenbarung zu beschränken. Eine Offenbarung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c AO kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.
11.3
Bei anderen als den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Sachverhalten ist ein zwingendes öffentliches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung einem dieser Fälle vergleichbar sind.
11.4
Die Gewerbebehörden können bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses für Zwecke eines Gewerbeuntersagungsverfahrens über die Verletzung steuerlicher Pflichten unterrichtet werden, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 19.12.2013, BStBl 2014 I
S. 19)  .
11.5
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten bzw. einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages vgl. BMF-Schreiben vom
13.5.1987  .
11.6
§ 6 des SubvG, wonach Behörden von Bund und Ländern Tatsachen, die sie dienstlich erfahren, und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen haben, stellt keine Ermächtigungsvorschrift i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar. Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts eines Subventionsbetrugs sind daher nur zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b AO) oder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 AO vorliegen (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 12). Betrifft der Subventionsbetrug allerdings Investitionszulagen, so sind entsprechende Tatsachen wie bei Steuerstraftaten den Bußgeld- und Strafsachenstellen zu melden (vgl. § 14 InvZulG 2010--Investitionszulagengesetz 2010 i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).
 
Nach § 31a AO besteht daneben eine Offenbarungsbefugnis gegenüber den für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder für das Belassen einer Subvention zuständigen Behörden und Gerichten; vgl. im Einzelnen AEAO zu § 31a, Nr. 4.3.
11.7
Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die Umweltschutzbestimmungen kommt insbesondere in Betracht, wenn daran ein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Dies ist nicht nur zur Verfolgung der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstaben a und b AO genannten Straftaten gegeben, sondern auch zur Verfolgung anderer Straftaten, die wegen ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit den genannten Regeltatbeständen entsprechen.
 
Bei Verdacht eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat i. S. d. § 330 StGB oder einer schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften i. S. d. § 330a StGB ist ein zwingendes öffentliches Interesse für eine Offenbarung zu bejahen. Keine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn lediglich der abstrakte Gefährdungstatbestand einer Umweltstraftat wie etwa § 325 StGB (Luftverunreinigung), § 325a StGB (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen) bzw. § 326 StGB (umweltgefährdende Abfallbeseitigung) erfüllt ist.
 
Kann die Finanzbehörde nicht beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine Weitergabe erfüllt sind, hat sie zunächst unter Anonymisierung des Sachverhalts eine sachkundige Stelle zur Klärung einzuschalten.
 
Soweit Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen steuerliche Auswirkungen haben, z. B. für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung, ergibt sich die Befugnis zur Weitergabe aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sofern die Weitergabe zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Sieht die Finanzbehörde die Notwendigkeit, Angaben des Steuerpflichtigen, z. B. über schadstoffbelastete Wirtschaftsgüter, zu überprüfen, kann sie den Sachverhalt einer zuständigen Fachbehörde offenbaren. Die Finanzbehörde hat dabei zu prüfen, ob es ausreicht, den Sachverhalt der Fachbehörde in anonymisierter Form vorzutragen. Ist die Offenbarung der Identität des Steuerpflichtigen erforderlich, soll sie die Fachbehörde darauf hinweisen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c AO weiterhin dem Steuergeheimnis unterliegen.
 
Die Weitergabe von Erkenntnissen über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen kann gleichzeitig auf mehrere Offenbarungsgründe gestützt werden.  Eine Weitergabe von Erkenntnissen unter dem Gesichtspunkt des zwingenden öffentlichen Interesses ist deshalb auch dann zulässig, wenn der gleiche Sachverhalt bereits nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbart worden ist. Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die Umweltschutzbestimmungen kann nicht auf das UIG gestützt werden.
11.8
Zu Mitteilungen an Disziplinarstellen zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern in anderen als den in Nr. 5.1 des AEAO zu § 30 genannten Fällen vgl. BMF-Schreiben vom 12.1.2018, BStBl I S 201  .
Die Regelungen in Nr. 5.1 des AEAO zu § 30 und im vorgenannten BMF-Schreiben sind bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Bedienstete, die nicht Beamte sind) entsprechend anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) führen kann. Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem hoheitlich tätigen Bediensteten einer Finanzbehörde, der nicht Beamter ist, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Bedienstete die Hinterziehung gem. § 371 AO selbst angezeigt hat (vgl. BAG-Urteile vom 21.6.2001, 2 AZR 325/00, HFR 2003 S. 183, und vom 10.9.2009, 2 AZR 257/08, juris).
11.9

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen an die genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO.

Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind. Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor Auskunftserteilung über die Identität des Auskunftsersuchenden auf geeignete Weise zu vergewissern.

Zur Mitteilungspflicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vgl. § 31b AO. Zur Rückmeldung über die abschließende Verwendung der von der FIU bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen durchgeführt wurden vgl. § 42 Abs. 2 GwG.

11.10

Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers oder einer gleichgestellten Person i. S. d. § 30 Abs. 3 AO verletzt, ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig, soweit dies für die Verfolgung des Delikts erforderlich ist. In Betracht kommen hierbei insbesondere:

-falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),
-Beleidigung (§ 185 StGB),
-üble Nachrede (§ 186 StGB),
-Verleumdung (§ 187 StGB),
-Körperverletzung (§§ 223, 224, 229 StGB),
-Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
-Nötigung (§ 240 StGB),
-Bedrohung (§ 241 StGB)
11.11

§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestattet die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von

-Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB),
-tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB),
-Verstrickungsbrüchen (§ 136 Abs. 1 StGB),
-Siegelbrüchen (§ 136 Abs. 2 StGB) oder
-Vereitelung der Vollstreckung (§ 288 StGB)
im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörden gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden. Das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als Ganzes - Steuererhebung und Steuerverstrickung - richten.
11.12
Liegen den Finanzbehörden Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten i. S. d. §§ 283 bis 283c StGB oder zu Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 15a InsO) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig.
11.13
Liegen den Finanzbehörden Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kindern i. S. d. § 223 StGB, zu Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB oder zur gröblichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i. S. d. § 171 StGB vor, die sie im Besteuerungs- bzw. Steuerstrafverfahren erlangt haben, ist eine Offenbarung dieser Kenntnisse an die Sozialbehörden bzw. Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.

12.

Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)

Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen gem. § 30 Abs. 5 AO darf nur erfolgen, wenn nach Auffassung der Finanzbehörde durch die falschen Angaben ein Straftatbestand verwirklicht worden ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieser Tat ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Offenbarung. Der Finanzbehörde obliegt die Prüfung, ob der Betroffene, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, einen Straftatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552). § 30 Abs. 5 AO lässt eine Offenbarung nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.

13.

Auskunft über Anzeigeerstatter

13.1
Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b AO genannten Verfahrens auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens erstattet oder ausgewertet wird. Was für die Offenbarung des Namens des Anzeigeerstatters gilt, muss in entsprechender Weise auch für die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige gelten. Häufig wird man nämlich aus dem Inhalt einer Anzeige, sei es aus einer bestimmten Wortwahl oder aus dem Gebrauch einzelner Formulierungen, sei es aus stilistischen oder grammatikalischen Eigenheiten, aus der Schrift oder aus der Strukturierung des gesamten Textes, mit einiger Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige ziehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2006, VII B 44/03, BFH/NV 2007 S. 853).
13.2
Hat der Anzeigeerstatter allerdings vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann die Finanzbehörde dies gem. § 30 Abs. 5 AO den Strafverfolgungsbehörden mitteilen. Das Gleiche gilt gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b AO, wenn die Anzeige ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet worden ist und die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 10.2).
13.3
Grundsätzlich besteht nur eine Befugnis, aber keine Verpflichtung der Finanzbehörde zu einer Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden. Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Verdächtigten kann sich die Offenbarungsbefugnis im Einzelfall in eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden verdichten, wenn der Anzeigeerstatter nach Auffassung der Finanzbehörde durch vorsätzlich falsche Angaben Straftatbestände wie z. B. des § 164 StGB (falsche Verdächtigung) verwirklicht hat (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552).
13.4
Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht auch, wenn die Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 5 oder § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b AO gegeben sind und die Strafverfolgungsbehörde um Namensnennung aufgrund einer Strafanzeige des Steuerpflichtigen gegen Unbekannt im Ermittlungsverfahren nach § 161 StPO ersucht. Dem betroffenen Steuerpflichtigen selbst ist in diesen Fällen keine Auskunft über die Identität des Anzeigeerstatters zu erteilen; insbesondere § 30 Abs. 5 AO lässt eine Offenbarung nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.
13.5
Auch im Fall eines Auskunftsersuchens der Strafverfolgungsbehörde nach § 161 StPO ist die Finanzbehörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 AO nur zur Auskunftserteilung berechtigt, wenn sie nach eigener Überprüfung der Auffassung ist, dass der Anzeigeerstatter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall ist die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet.
13.6
Beantragt der betroffene Steuerpflichtige selbst bei der Finanzbehörde Auskunft über die Identität eines Anzeigeerstatters und liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b AO vor, sind im Rahmen der Ermessensentscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters und den Zweck des Steuergeheimnisses - die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen - abzuwägen. Dem Informantenschutz und dem Zweck des Steuergeheimnisses kommt dabei ein höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006, V B 163/05, BStBl 2007 II S. 275 m. w. N.) oder wenn sich bei einer Vielzahl von Angaben zumindest einige als steuerrechtlich bedeutsam erweisen, wobei diese im Verhältnis zu den anderen nicht völlig unmaßgeblich sein dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552).

14.

Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)

14.1
Der Abruf geschützter Daten durch andere Personen als die betroffene Person (vgl. § 9 Satz 1 StDAV) oder die in § 9 Satz 2 StDAV genannten Personen ist nur zulässig, soweit er bei Durchführung eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren der Wahrnehmung einer dienstlich zugewiesenen Aufgabe dient.
  
Das Interesse des geschützten Personenkreises (vgl. Nr. 1.3 des AEAO zu § 30), gegen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch einen unzulässigen Datenabruf geschützt zu werden, ist mit dem dienstlichen Interesse, die Daten schnell und barrierefrei ermitteln zu können, in Einklang zu bringen. Hierbei muss sich die Möglichkeit, die Daten bei der originär zuständigen Stelle im Mitteilungswege zu erheben, beispielsweise aufgrund der Häufigkeit entsprechender Anlässe und des hiermit verbundenen Mehraufwandes als unverhältnismäßig erweisen.
  
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StDAV sind angemessene organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zum Schutz des Steuergeheimnisses zu treffen. § 4 Abs. 1 Satz 1 StDAV enthält das Gebot, den Zugriff durch technische Sicherungsmaßnahmen auf den für diese Aufgaben erforderlichen Umfang zu beschränken, soweit das hierzu eingesetzte Verfahren dies zulässt.
14.2
Kann der Zugriff aus technischen Gründen nicht auf eine den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Datenmenge beschränkt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StDAV), sind die Abrufe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 StDAV aufzuzeichnen, um die Zulässigkeit der Abrufe zeitnah und in angemessenem Umfang überprüfen zu können. Zur Unterstützung der Überprüfung kann ein Begründungszwang für den Abruf angeordnet werden. Die Überprüfung hat die Stelle, der die abrufende Person angehört, in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
1
Im Anhang 1 abgedruckt.
2
Im Anhang 43 abgedruckt.
3
Im Anhang 44 abgedruckt.
4
Im Anhang 46 abgedruckt.

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