1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3§ 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
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- AO 2022
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Erster Teil – Einleitende Vorschriften
- Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
- § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
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