(S 0353-a)
1Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.